Norm
ABGB §1002Rechtssatz
In der Vereinbarung zwischen Untervermieter und Untermieter, daß letztere mit Zustimmung des Hauseigentümers die Hälfte des Hauptmietzinses an den Hauseigentümer zu bezahlen hat, liegt keine Anweisung, wohl aber ein jederzeitig widerruflicher Auftrag, der durch den Masseverwalter des Untervermieters jederzeit widerrufen und Zahlung zu seinen Handen verlangt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025279Dokumentnummer
JJR_19551109_OGH0002_0030OB00496_5500000_001