Norm: KO §70KO §173 Abs5
Rechtssatz: Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (§ 173 Abs 5 KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungsfähig... mehr lesen...
Norm: KO §66KO §67 Abs1KO §69 Abs1KO §173 Abs5
Rechtssatz: Der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt, braucht die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung in den Fällen des § 67 Abs 1 KO nicht glaubhaft zu machen. Entscheidungstexte 8 Ob 99/04y Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 99/04y 8 Ob 133/08d ... mehr lesen...
Norm: GBG §31 Abs2GBG §53 Abs1KO §83 Abs2KO §173 Abs5
Rechtssatz: Eine genehmigende Erklärung des Konkursgerichtes betreffend ein Verfügungsgeschäft des Masseverwalters oder auch nur dessen Vorbereitung durch eine Rangordnungsanmerkung ist als Maßnahme zu verstehen, die sich - im Sinne des der ohnehin engen Zweckbestimmung des § 31 Abs 2 GBG, Identifizierungsprobleme zu lösen - auch an den Interessen des Gemeinschuldners orientiert. ... mehr lesen...
Norm: KO §70KO §173 Abs5
Rechtssatz: Ist der Konkursantrag offenbar unbegründet und mißbräuchlich gestellt, ist die Rechtsansicht des Konkursgerichtes, das Vorliegen von Konkurseröffnungsvoraussetzungen durch Erhebungen zu überprüfen, nicht mehr vertretbar. Entscheidungstexte 1 Ob 7/91 Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 7/91 Veröff: SZ 64/45 = EvBl 1991/144 S 603 = Rd... mehr lesen...
Norm: KO §130 Abs3KO §173 Abs5
Rechtssatz: Mit der bloßen "Dartung" der Erinnerungen hat das Erstgericht keine kontradiktorische Verhandlung durchgeführt, wie sie im § 130 Abs 3 KO unter Verweisung auf § 173 Abs 5 KO vorgeschrieben ist. Die auf die einzelnen Forderungen der beiden Gläubigerinnen entfallenden Beträge müssen danach zur Verhandlung gestellt werden, sodaß sich das Gericht einen verläßlichen Überblick über deren tatsächlichen Bestan... mehr lesen...
Norm: KO §130 Abs1KO §130 Abs2KO §173 Abs5
Rechtssatz: Das Konkursgericht hat unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen von Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf des Masseverwalter die materielle Richtigkeit desselben von amtswegen zu prüfen. Entscheidungstexte 5 Ob 356/87 Entscheidungstext OGH 20.10.1987 5 Ob 356/87 Veröff: WBl 1988,29 ... mehr lesen...
Norm: KO §66KO §69KO §70KO §173 Abs5KO §176 Abs2 H
Rechtssatz: Das Gericht hat, wenn sich - im Hinblick auf § 176 Abs 2 KO allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen, der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß § 173 Abs 5 KO alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen. ... mehr lesen...
Norm: KO §66KO §69KO aF §70KO §173 Abs5
Rechtssatz: Stellt ein Schuldner Konkursantrag, so hat das Gericht grundsätzlich nur eine Zuständigkeit und die Antragsberechtigung des Schuldners (§ 70 Abs 1 bis 3 KO idF vor dem InsolvenzRÄG) zu prüfen. Das Vorliegen der anderen Konkursvoraussetzungen wird dabei ohne Erhebungen angenommen (Argument "sofort" in § 70 Abs 1 KO), sie müssen jedoch dann geprüft werden, wenn sich - etwa im Zuge der nach dem §... mehr lesen...