Norm
KO §130 Abs3Rechtssatz
Mit der bloßen "Dartung" der Erinnerungen hat das Erstgericht keine kontradiktorische Verhandlung durchgeführt, wie sie im § 130 Abs 3 KO unter Verweisung auf § 173 Abs 5 KO vorgeschrieben ist. Die auf die einzelnen Forderungen der beiden Gläubigerinnen entfallenden Beträge müssen danach zur Verhandlung gestellt werden, sodaß sich das Gericht einen verläßlichen Überblick über deren tatsächlichen Bestand verschaffen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065203Dokumentnummer
JJR_19900726_OGH0002_0080OB00021_9000000_002