RS OGH 1990/7/26 8Ob21/90

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Veröffentlicht am 26.07.1990
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Norm

KO §130 Abs3
KO §173 Abs5

Rechtssatz

Mit der bloßen "Dartung" der Erinnerungen hat das Erstgericht keine kontradiktorische Verhandlung durchgeführt, wie sie im § 130 Abs 3 KO unter Verweisung auf § 173 Abs 5 KO vorgeschrieben ist. Die auf die einzelnen Forderungen der beiden Gläubigerinnen entfallenden Beträge müssen danach zur Verhandlung gestellt werden, sodaß sich das Gericht einen verläßlichen Überblick über deren tatsächlichen Bestand verschaffen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065203

Dokumentnummer

JJR_19900726_OGH0002_0080OB00021_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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