Norm: KO §156 Abs6KO §197 Abs2KO §197 Abs3AO §66
Rechtssatz: § 197 Abs 3 KO bezieht sich nicht auf den Fall, dass der Gläubiger erst nach Konkursaufhebung einen Exekutionstitel erwirkt: In diesem Fall kann die sich aus dem Zahlungsplan und § 197 Abs 2 KO ergebende (gänzliche oder teilweise) Hemmung des Anspruches ohnedies bereits im Titelverfahren berücksichtigt werden. Für eine nachträgliche „vorläufige" Entscheidung nach § 66 AO besteht dies... mehr lesen...
Norm: KO §156 Abs6KO §197 Abs2KO §197 Abs3AO §66 Abs1
Rechtssatz: Über Antrag eines der Beteiligten hat das Konkursgericht gemäß § 197 Abs 2 KO eine Feststellung zu treffen, ob bzw inwieweit Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote haben. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in welchen der Gläubiger über einen neuen (somit nach Konk... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 AIO §156 Abs4KO §156 Abs6
Rechtssatz: Voraussetzung für das Wiederaufleben der vollen Forderung ist, daß die rechtzeitige Geltendmachung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners unterblieben ist. Ist die Nichtberücksichtigung der Forderung des Gläubigers im Zwangsausgleich jedenfalls auch auf seine eigene Sorglosigkeit (§ 1304 ABGB) zurückzuführen, lebt der volle Betrag nach Aufhebung des Zwangsausgleiches nicht wieder auf, son... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs6KO §156 Abs6
Rechtssatz: Der Gläubiger handelt fahrlässig, wenn er die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Ausgleichverfahrens nicht beachtet. Der bloße Umstand, daß der Gläubiger laufend Mitteilungen eines Kreditschutzvereins über Insolvenzfälle erhält, im konkreten Fall aber keine Verständigung erhalten hat, reicht zur Beseitigung des Fahrlässigkeitsvorwurfes nicht aus. Damit § 53 Abs 6 AO bzw § 156 Abs 6 KO angewend... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs6IO §156 Abs4KO §156 Abs6
Rechtssatz: Dieser Fall setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch die böse Absicht oder Fahrlässigkeit des Ausgleichsschuldners verursacht wurde. Entscheidungstexte 6 Ob 78/71 Entscheidungstext OGH 21.04.1971 6 Ob 78/71 Veröff: SZ 44/52 3 Ob 110/72 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs6KO §156 Abs6
Rechtssatz: Einem Kaufmann kann grundsätzlich zugemutet werden, daß er sich über die wirtschaftliche Lage seines Schuldners informiert und es beinhaltet die Unterlassung ein Verschulden. Ein solches Verschulden kann aber dann nicht angenommen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger über seine Zahlungsfähigkeit durch positive Handlungen geradezu täuscht und ihn dadurch von Nachforschungen über die Zahlungsfähigkeit... mehr lesen...