Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Voraussetzung für das Wiederaufleben der vollen Forderung ist, daß die rechtzeitige Geltendmachung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners unterblieben ist. Ist die Nichtberücksichtigung der Forderung des Gläubigers im Zwangsausgleich jedenfalls auch auf seine eigene Sorglosigkeit (§ 1304 ABGB) zurückzuführen, lebt der volle Betrag nach Aufhebung des Zwangsausgleiches nicht wieder auf, sondern schuldet der Zwangsausgleichsschuldner weiterhin nur die Zwangsausgleichsquote.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027281Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021