Norm
AO §53 Abs6Rechtssatz
Dieser Fall setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch die böse Absicht oder Fahrlässigkeit des Ausgleichsschuldners verursacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0052293Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021