Norm
AO §53 Abs6Rechtssatz
Einem Kaufmann kann grundsätzlich zugemutet werden, daß er sich über die wirtschaftliche Lage seines Schuldners informiert und es beinhaltet die Unterlassung ein Verschulden. Ein solches Verschulden kann aber dann nicht angenommen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger über seine Zahlungsfähigkeit durch positive Handlungen geradezu täuscht und ihn dadurch von Nachforschungen über die Zahlungsfähigkeit abhält. Nach den Grundsätzen des redlichen geschäftlichen Verkehrs muß sich der Gläubiger auf die Angaben seines Geschäftspartners verlassen können und es geht nicht an, ihm dieses Vertrauen zum Vorwurf zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0052299Dokumentnummer
JJR_19540616_OGH0002_0010OB00452_5400000_001