RS OGH 1954/6/16 1Ob452/54, 3Ob110/72 (3Ob111/72), 5Ob308/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1954
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Norm

AO §53 Abs6
KO §156 Abs6

Rechtssatz

Einem Kaufmann kann grundsätzlich zugemutet werden, daß er sich über die wirtschaftliche Lage seines Schuldners informiert und es beinhaltet die Unterlassung ein Verschulden. Ein solches Verschulden kann aber dann nicht angenommen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger über seine Zahlungsfähigkeit durch positive Handlungen geradezu täuscht und ihn dadurch von Nachforschungen über die Zahlungsfähigkeit abhält. Nach den Grundsätzen des redlichen geschäftlichen Verkehrs muß sich der Gläubiger auf die Angaben seines Geschäftspartners verlassen können und es geht nicht an, ihm dieses Vertrauen zum Vorwurf zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 452/54
    Entscheidungstext OGH 16.06.1954 1 Ob 452/54
    Veröff: SZ 27/173 = EvBl 1956/45 S 77
  • 3 Ob 110/72
    Entscheidungstext OGH 12.10.1972 3 Ob 110/72
    Beisatz: Keine Einschränkung auf Kaufleute. (T1)
  • 5 Ob 308/80
    Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 308/80
    nur: Einem Kaufmann kann grundsätzlich zugemutet werden, daß er sich über die wirtschaftliche Lage seines Schuldners informiert und es beinhaltet die Unterlassung ein Verschulden. (T2) Beisatz: Ein Verschulden liegt in der Nichtbeachtung der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0052299

Dokumentnummer

JJR_19540616_OGH0002_0010OB00452_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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