Norm
AO §53 Abs6Rechtssatz
Der Gläubiger handelt fahrlässig, wenn er die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Ausgleichverfahrens nicht beachtet. Der bloße Umstand, daß der Gläubiger laufend Mitteilungen eines Kreditschutzvereins über Insolvenzfälle erhält, im konkreten Fall aber keine Verständigung erhalten hat, reicht zur Beseitigung des Fahrlässigkeitsvorwurfes nicht aus. Damit § 53 Abs 6 AO bzw § 156 Abs 6 KO angewendet werden kann, müßte der Gläubiger nachweisen, daß er von der öffentlichen Bekanntmachung schuldlos keine Kenntnis gehabt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0052291Dokumentnummer
JJR_19800902_OGH0002_0050OB00308_8000000_001