Norm
ABGB §1376Rechtssatz
Verspricht der ehemalige Schuldner/Gemeinschuldner nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung/Zwangsausgleichsbestätigung hinsichtlich der als Naturobligation weiterbestehender Restschuld die Vollzahlung, liegt hierin keine Novation im Sinne des § 1376 ABGB, sondern lediglich eine sonstige Änderung im Sinne des § 1379 ABGB. Dies hat zur Folge, daß Sicherheiten (hier Wechselbürgschaft) keinesfalls infolge Novation erlöschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108881Dokumentnummer
JJR_19971127_OGH0002_0080OB02334_96K0000_001