RS OGH 1999/8/26 8Ob201/99p, 8Ob97/02a, 8Ob8/05t, 10Ob58/05k, 3Ob32/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1999
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Norm

AO §73 Abs2
HGB §128
KO §151
KO §164 Abs2
UGB §128

Rechtssatz

Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. In diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter gemäß § 164 Abs 2 KO (§ 73 Abs 2 AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches (oder Ausgleiches) der Gesellschaft zufolge ihrer dadurch nicht berührten, auf anderem Rechtsgrund beruhenden Haftung - etwa als Bürgen oder aufgrund einer im eigenen Namen eingegangenen Wechselverpflichtung - nicht in Anspruch nehmen (EvBl 1969/314; SZ 43/131; SZ 62/106).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 201/99p
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 201/99p
  • 8 Ob 97/02a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 Ob 97/02a
  • 8 Ob 8/05t
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 8/05t
  • 10 Ob 58/05k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 58/05k
    Vgl auch; nur: Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. (T1); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Beklagte durch seinen Beitritt als Mitschuldner eine solidarische Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus einem Bierbezugsvertrag gegenüber der Klägerin übernommen. Diese neben der gesetzlichen Gesellschafterhaftung übernommene (zusätzliche) Haftung ist auch wirksam. (T2); Veröff: SZ 2005/94
  • 3 Ob 32/09s
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 32/09s
    Beisatz: Nunmehr § 128 UGB. (T3); Veröff: SZ 2009/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112372

Im RIS seit

25.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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