Norm
AO §73 Abs2Rechtssatz
Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. In diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter gemäß § 164 Abs 2 KO (§ 73 Abs 2 AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches (oder Ausgleiches) der Gesellschaft zufolge ihrer dadurch nicht berührten, auf anderem Rechtsgrund beruhenden Haftung - etwa als Bürgen oder aufgrund einer im eigenen Namen eingegangenen Wechselverpflichtung - nicht in Anspruch nehmen (EvBl 1969/314; SZ 43/131; SZ 62/106).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112372Im RIS seit
25.09.1999Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012