Norm: KO §81KO §150KO §157
Rechtssatz: Der Masseverwalter ist verpflichtet aufgrund des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleichs die Aufhebung des Konkursverfahrens vorzubereiten. Zu diesen Vorbereitungsschritten gehört auch die Zahlung der nach dem Ausgleich noch vor Konkursaufhebung zu leistenden Ausgleichsquoten. Entscheidungstexte 8 Ob 59/05t Entscheidungstext OGH 30.06.2005 ... mehr lesen...
Norm: EO §43EO §44 CEO §147EO §196EO §200 Z1EO §204 Abs1EO §220 Abs1EO §229 Abs2EO §266EO §271 Abs1EO §280 Abs1EO §304EO §306EO §355 Abs2 XVIIEO §371aEO §377EO §390 IVDEO §398EO §399EO §400AktG §197 Abs4AktG §216 Abs4AO §16AO §46Geo §252 Abs1 litfGeo §340Geo §382 Abs1 Z4Geo §529GmbHG §42 Abs3KO §16KO §131KO §150ZPO §38ZPO §56ZPO §57ZPO §407ZPO §458ZPO §524
Rechtssatz: Auch eine befristete Bankgarantie ist als Sicherheitsleistung geeignet, wenn ... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §124 Abs3KO §150
Rechtssatz: Auch im Zwangsausgleichsverfahren können sich Massegläubiger an das Konkursgericht um Abhilfe wenden; das gilt auch für den Fall, daß der Masseverwalter ihre bestrittene Forderung nicht sicherstellt. Auch in diesem Spezialfall eines Abhilfeantrages ist die Entscheidung des Konkursgerichtes unanfechtbar. Entscheidungstexte 8 Ob 2/93 Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §447KO §150
Rechtssatz: Das Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen ( vgl. Koziol-Welser8 II, 108 ), und zwar unabhängig, ob dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Reduktion dieser Forderung gewährt worden ist. Mit einem Forderungsausfall im Insolvenzverfahren geht die Forderung nicht u... mehr lesen...
Norm: KO §44KO §93 Abs1KO §150
Rechtssatz: Erhält ein Konkursgläubiger aus der Realisierung eines von einem Dritten für den Gemeinschuldner bestellten Pfandes teilweise Befriedigung, so muß er sich dies im Verteilungsverfahren nicht anrechnen lassen, sondern darf den Rest als Forderung aufrechterhalten. Entscheidungstexte 7 Ob 567/90 Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 567/90... mehr lesen...
Norm: ABGB §1346 AABGB §1346 GKO §140KO §150KO §151
Rechtssatz: Der Zwangsausgleich berührt zwar die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Gemeinschuldner, schmälert jedoch im Regelfall nicht die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. Der Gläubiger kann vielmehr die Haftung des Bürgen bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung in Anspruch nehmen. Entscheidungstexte 1 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIoABGB §1295AO §47KO §150
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 150 KO und § 47 AO sind auf außergerichtliche Ausgleiche grundsätzlich nicht anzuwenden: nur besondere Begleitumstände können solche Vereinbarungen als unsittlich erscheinen lassen. Entscheidungstexte 2 Ob 481/32 Entscheidungstext OGH 03.05.1932 2 Ob 481/32 Veröff: SZ 14/102 ... mehr lesen...