Norm
ABGB §447Rechtssatz
Das Pfandrecht verschafft einem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen ( vgl. Koziol-Welser8 II, 108 ), und zwar unabhängig, ob dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Reduktion dieser Forderung gewährt worden ist. Mit einem Forderungsausfall im Insolvenzverfahren geht die Forderung nicht unter, sondern wird nur einer natürlichen Verbindlichkeit herabgedrückt. Sie bleibt daher im Umfang der durch früher bestellte Bürgen und Pfänder gesichert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011299Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021