Die Bestimmungen des § 150 KO und § 47 AO sind auf außergerichtliche Ausgleiche grundsätzlich nicht anzuwenden: nur besondere Begleitumstände können solche Vereinbarungen als unsittlich erscheinen lassen.
Auch; Beisatz: Derjenige, der sich an dem außergerichtlichen Ausgleich nicht beteiligt hat, hat daher ein Recht auf völlige Bezahlung seiner Forderung. (T1)