RS OGH 2005/6/30 8Ob59/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
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Norm

KO §81
KO §150
KO §157

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist verpflichtet aufgrund des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleichs die Aufhebung des Konkursverfahrens vorzubereiten. Zu diesen Vorbereitungsschritten gehört auch die Zahlung der nach dem Ausgleich noch vor Konkursaufhebung zu leistenden Ausgleichsquoten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120105

Dokumentnummer

JJR_20050630_OGH0002_0080OB00059_05T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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