Norm
KO §81Rechtssatz
Der Masseverwalter ist verpflichtet aufgrund des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleichs die Aufhebung des Konkursverfahrens vorzubereiten. Zu diesen Vorbereitungsschritten gehört auch die Zahlung der nach dem Ausgleich noch vor Konkursaufhebung zu leistenden Ausgleichsquoten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120105Dokumentnummer
JJR_20050630_OGH0002_0080OB00059_05T0000_002