RS OGH 1990/4/5 7Ob567/90, 8Ob77/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1990
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Norm

KO §44
KO §93 Abs1
KO §150

Rechtssatz

Erhält ein Konkursgläubiger aus der Realisierung eines von einem Dritten für den Gemeinschuldner bestellten Pfandes teilweise Befriedigung, so muß er sich dies im Verteilungsverfahren nicht anrechnen lassen, sondern darf den Rest als Forderung aufrechterhalten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 567/90
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 567/90
    Veröff: SZ 63/55
  • 8 Ob 77/07t
    Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 Ob 77/07t
    Auch; Beisatz: Besteht das „Absonderungsrecht" an dem Gegenstand eines Dritten, so wird das Maß des Teilnahmeanspruchs des Gläubigers am Befriedigungsverfahren im Konkurs auch durch teilweise Tilgung aus dem Erlös dieses Gegenstandes nicht gemindert. (T1); Beisatz: Da der Gläubiger sowohl bei Teilzahlung (durch einen Mitverpflichteten) als auch bei Befriedigung aus einer einem Dritten gehörigen Pfandsache nach Konkurseröffnung - wobei der Pfandbesteller als Mitverpflichteter anzusehen ist - mit seiner ganzen Forderung am Verfahren beteiligt bleibt, kommt ihm gemäß § 93 Abs 1 KO auch für die gesamte (festgestellte) Forderung das Stimmrecht zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064735

Dokumentnummer

JJR_19900405_OGH0002_0070OB00567_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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