Norm
KO §44Rechtssatz
Erhält ein Konkursgläubiger aus der Realisierung eines von einem Dritten für den Gemeinschuldner bestellten Pfandes teilweise Befriedigung, so muß er sich dies im Verteilungsverfahren nicht anrechnen lassen, sondern darf den Rest als Forderung aufrechterhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064735Dokumentnummer
JJR_19900405_OGH0002_0070OB00567_9000000_002