Norm: KO §84 Abs3KO §124 Abs3
Rechtssatz: Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach § 124 Abs 3 KO gestelltes Abhilfebegehren sind unanfechtbar. Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichts mit solchen Abhilfeanträgen. Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch nicht bedenklich, weil der Massegläubiger die behauptete Masseforderung mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen kann. En... mehr lesen...
Norm: ABGB §1489 IIAKO §81 Abs3KO §124 Abs3
Rechtssatz: Die Verjährungsfrist für Individualschadenersatzansprüche des einzelnen Massegläubigers gegen den Masseverwalter wegen eines Auftrages trotz unzulänglicher Masse läuft bereits während des Konkursverfahrens - ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Entscheidungstexte 8 Ob 74/02v Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 74... mehr lesen...
Norm: KO §6 Abs2KO §116 Z5KO §124 Abs3
Rechtssatz: § 116 Z 5 KO behandelt unter anderem die Entscheidung über die Anerkennung von Absonderungsrechten und betrifft, wie sich aus dem die in dieser Gesetzesstelle ebenfalls genannten Masseforderungen betreffenden § 124 Abs 3 KO ableiten lässt, lediglich jene Fälle, in welchen der Masseverwalter die Anerkennung derartiger Forderungen beabsichtigt. Bestreitet er sie hingegen, kann auch der Absonderu... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §124 Abs3KO §150
Rechtssatz: Auch im Zwangsausgleichsverfahren können sich Massegläubiger an das Konkursgericht um Abhilfe wenden; das gilt auch für den Fall, daß der Masseverwalter ihre bestrittene Forderung nicht sicherstellt. Auch in diesem Spezialfall eines Abhilfeantrages ist die Entscheidung des Konkursgerichtes unanfechtbar. Entscheidungstexte 8 Ob 2/93 Ent... mehr lesen...
Norm: KO §84 Abs3KO §124 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 84 Abs 3 KO normiert allgemein die Zuständigkeit des Konkursgerichtes zur Entscheidung über gegen den Masseverwalter gerichtete Beschwerdeführungen, so dass sich eine Zuständigkeitsbestimmung auch in den Einzelregelungen erübrigt. Aus dem Fehlen einer solchen Zuständigkeitsbestimmung in § 124 Abs 3 KO kann also nicht geschlossen werden, dass Beschwerdeführungen in Form von Abhilfean... mehr lesen...
Norm: KO §84KO §124 Abs3
Rechtssatz: Bei der Entscheidung des Konkursgerichtes über den Antrag nach § 124 Abs 3 KO handelt es sich immer nur um eine Weisung des Konkursgerichtes an den Masseverwalter zu bestimmtem rechtlichen Verhalten oder um die Abweisung eines Abhilfeantrages des Massegläubigers, nicht aber um eine selbständige, aus sich heraus vollstreckbare oder gar Rechtskraftwirkung gegenüber dem streitigen Verfahren äußernde Gerichtsent... mehr lesen...
Norm: IO §84KO §84KO §124 Abs3KO §133 Abs1
Rechtssatz: Trägt das Konkursgericht in Ausübung seiner Aufsichtspflicht dem Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung auf, so stellt dies eine Maßnahme der Überwachung im Sinne des § 84 KO dar, weshalb in Ermangelung einer Sonderregelung für die Anfechtung einer solchen speziellen Weisung des Konkursgerichts der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 Satz 2 KO gilt. Entsch... mehr lesen...
Norm: KO §84KO §124 Abs3
Rechtssatz: Das Konkursgericht hat im Fall der Leistungsverweigerung des Masseverwalters auf Liquidierung einer Masseforderung, diesem auf Antrag des Massegläubigers oder von Amts wegen in Ausübung seiner Aufsichtspflicht bei unzweifelhafter Sachlage und Rechtslage die Liquidierung dieser Masseforderung aufzutragen. Entscheidungstexte 5 Ob 332/87 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 EABGB §1439 Satz2KO §19KO §20KO §47 Abs1KO §124 Abs3
Rechtssatz: Für die Aufrechnung mit Masseforderungen gegen Forderungen der Masse gelten nicht die Vorschriften der §§ 19, 20 KO, sondern nur die allgemeinen Bestimmungen des ABGB. Entscheidungstexte 5 Ob 575/81 Entscheidungstext OGH 03.11.1981 5 Ob 575/81 Veröff: SZ 54/153 ... mehr lesen...
Norm: KO §124 Abs3
Rechtssatz: Bei einer ungeklärten Sachlage oder Rechtslage soll der Konkurskommissär dem Masseverwalter nicht die Bezahlung der erhobenen Masseforderung auftragen. Entscheidungstexte 5 Ob 69/62 Entscheidungstext OGH 29.03.1962 5 Ob 69/62 Veröff: SZ 35/39 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: KO §124 Abs3
Rechtssatz: Hat der Massegläubiger, der einen Exekutionstitel besitzt, sich an den Konkurskommissär um Abhilfe gewendet, so kann er, solange das verfahren beim Konkurskommissär dauert oder wenn sein Antrag vom Konkurskommissär wegen Unzulänglichkeit der Masse abgewiesen wurde, nicht in die Konkursmasse Zwangsvollstreckung führen. Entscheidungstexte 1 Ob 784/33 Entsch... mehr lesen...