Norm
KO §124 Abs3Rechtssatz
Hat der Massegläubiger, der einen Exekutionstitel besitzt, sich an den Konkurskommissär um Abhilfe gewendet, so kann er, solange das verfahren beim Konkurskommissär dauert oder wenn sein Antrag vom Konkurskommissär wegen Unzulänglichkeit der Masse abgewiesen wurde, nicht in die Konkursmasse Zwangsvollstreckung führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0065747Dokumentnummer
JJR_19330919_OGH0002_0010OB00784_3300000_001