Norm
KO §84Rechtssatz
Bei der Entscheidung des Konkursgerichtes über den Antrag nach § 124 Abs 3 KO handelt es sich immer nur um eine Weisung des Konkursgerichtes an den Masseverwalter zu bestimmtem rechtlichen Verhalten oder um die Abweisung eines Abhilfeantrages des Massegläubigers, nicht aber um eine selbständige, aus sich heraus vollstreckbare oder gar Rechtskraftwirkung gegenüber dem streitigen Verfahren äußernde Gerichtsentscheidung. Der dennoch mit der Erfüllung einer solchen Weisung säumige Masseverwalter hat gegenüber dem Konkursgericht lediglich Sanktionen (etwa im Sinn der §§ 84, 87 Abs 1 KO) zu gewärtigen, der Massegläubiger bleibt allein - im Sinne der Alternativanordnung des § 124 Abs 3 KO - auf den Rechtsweg angewiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065171Dokumentnummer
JJR_19890720_OGH0002_0080OB00038_8900000_001