Norm
GeschäftsO der Dorotheums -, Auktions -, Versatz - und Bank - GmbH §29Rechtssatz
Das aus der Geschäftsordnung und den Versteigerungsbedingungen ersichtliche Recht der Auktionsgesellschaft, die Ausfolgung der zugeschlagenen Sache von der Barzahlung des Bruttokaufpreises abhängig zu machen, wird durch ihr Recht, nach erfolgloser Mahnung des säumigen Erstehers sogleich die Wiederversteigerung selbst vorzunehmen, derart verstärkt, daß es einem Zurückbehaltungsrecht im engeren Sinne gleichzuhalten und deshalb im Konkurs des Erstehers gleich einem Absonderungsrecht zu behandeln ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056287Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00090_8400000_003