RS OGH 1985/4/24 3Ob90/84

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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Norm

GeschäftsO der Dorotheums -, Auktions -, Versatz - und Bank - GmbH §29
KO §10 Abs2

Rechtssatz

Das aus der Geschäftsordnung und den Versteigerungsbedingungen ersichtliche Recht der Auktionsgesellschaft, die Ausfolgung der zugeschlagenen Sache von der Barzahlung des Bruttokaufpreises abhängig zu machen, wird durch ihr Recht, nach erfolgloser Mahnung des säumigen Erstehers sogleich die Wiederversteigerung selbst vorzunehmen, derart verstärkt, daß es einem Zurückbehaltungsrecht im engeren Sinne gleichzuhalten und deshalb im Konkurs des Erstehers gleich einem Absonderungsrecht zu behandeln ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056287

Dokumentnummer

JJR_19850424_OGH0002_0030OB00090_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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