Norm
KO §10 Abs2Rechtssatz
Zu den Zurückbehaltungsrechten, die im Konkurs "wie Pfandrechte zu behandeln sind" (§ 10 Abs 2 KO), also als Absonderungsrechte gelten (ohne deshalb ein Pfandrecht zu verschaffen), zählen nur Zurückbehaltungsrechte "im engeren Sinn" wie etwa das Retentionsrecht nach § 471 ABGB zugunsten der Ansprüche auf Ersatz von Aufwand auf oder Schaden durch die herauszugebende Sache, die Zurückbehaltungsrechte nach §§ 392, 403, 970 c ABGB, § 19 RAO, § 5 GEG, oder das kaufmännische Retentionsrecht nach den §§ 369 ff HGB oder § 18 HVG, nicht aber bloß der Bestimmung des § 1062 ABGB nachgebildete Rechte auf Verweigerung der Übergabe der Sache, bis der bar abzuführende Kaufpreis vom Käufer bezahlt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064162Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00090_8400000_004