Norm
ABGB §471 II5Rechtssatz
Das Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB gibt auch im Konkurs keinen Verwertungsanspruch. Es kann daher nur auf Zahlung der Forderung Zug um Zug gegen Rückstellung der zurückbehaltenen Sache geklagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0011500Dokumentnummer
JJR_19541202_OGH0002_0020OB00860_5400000_001