Norm: KHVG 1987 §2Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendendende Recht Art9
Rechtssatz: Den durch einen Unfall im Ausland geschädigten Personen steht ein unmittelbares Klagerecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen dann zu, wenn ein solches Recht nach dem gemäß Art 3, 4 oder 5 des Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht zusteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Am Abend des 7. Februar 1988 fuhr der Kläger mit seinem Bekannten Werner B***** nach Deutschland. Am 8. Februar gegen 22 Uhr übernahm Werner B***** nach einer Rast das Steuer des PKW BMW Coupe 635 Csi. Um ca. O Uhr 15 des 9. Februar 1988 geriet das von B***** gelenkte Fahrzeug im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Schnee bzw. Schneematsch ins Schleudern. Der PKW drehte sich und kam auf der linken Fahrbahnseite leicht schräg zur Fahrtrichtung zu stehen. Währ... mehr lesen...
Norm: AKHB 1967 Art1 Abs1KHVG §2
Rechtssatz: Schweißarbeiten an einem defekten Auspuffrohr in einer Garage stellen keine Verwendung des Fahrzeuges im Sinne des Art 1 Abs 1 AKHB 1967 dar. Ein durch solche Schweißarbeiten entstandener Schaden ist vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges nicht zu decken. Entscheidungstexte 7 Ob 4/89 Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 4/89 Veröff:... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Horst M*** führte am 26.Oktober 1985 in Leopoldsdorf in der Garage des Zweifamilienhauses des Johann K*** und des Gerhard G*** an seinem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Ford Granada Reparaturarbeiten durch. Nachdem er den PKW mit dem Wagenheber hochgehoben hatte, montierte er das rechte Hinterrad ab und begann, den Auspuff zu schweißen. Während der Schweißarbeiten geriet der PKW in Brand. Durch den Brand entstand Sachschaden auch am Gebäud... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295KHVG §2KHVG §4 Abs1 Z1
Rechtssatz: Handeln auf eigene Gefahr kann die Rechtswidrigkeit ausschließen. Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist aber nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dagegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüb... mehr lesen...
Begründung: Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt betreibt die Klägerin mit ihrem Gatten gemeinsam eine Landwirtschaft. Am 8. August 1959 waren sie mit der Einbringung der Haferernte beschäftigt. Dabei ist ein zu breit beladener Erntewagen, der mit zwei Pferden bespannt war, im Scheunentor steckengeblieben. Da der Wagen mit der Kraft der Pferde allein nicht freigemacht werden konnte, haben die Klägerin und ihr Gatte den Beklagten, der mit seinem Traktor vorbeigefahren ist, ersu... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 CIVABGB §1295ABGB §1444 DeKHVG §2KHVG §4 Abs1 Z1KraftfVerkG §8
Rechtssatz: 1) "Stillschweigender Haftungsverzicht" und "Handeln auf eigene Gefahr" sind nur anzuwenden, wenn der (später) Verletzte erkannt hat, daß er sich in eine besondere Gefahrenlage begibt. 2) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit umfaßt der Haftungsverzicht nur dann, wenn sich diese aus den gefahrenerhöhenden, dem Fahrgast bekannten Umständen (zB Übermüdung ... mehr lesen...