Norm
KHVG 1987 §2Rechtssatz
Den durch einen Unfall im Ausland geschädigten Personen steht ein unmittelbares Klagerecht gegen den Versicherer des Haftpflichtigen dann zu, wenn ein solches Recht nach dem gemäß Art 3, 4 oder 5 des Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065822Dokumentnummer
JJR_19910612_OGH0002_0020OB00026_9100000_001