Norm
ABGB §863 CIVRechtssatz
1) "Stillschweigender Haftungsverzicht" und "Handeln auf eigene Gefahr" sind nur anzuwenden, wenn der (später) Verletzte erkannt hat, daß er sich in eine besondere Gefahrenlage begibt.
2) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit umfaßt der Haftungsverzicht nur dann, wenn sich diese aus den gefahrenerhöhenden, dem Fahrgast bekannten Umständen (zB Übermüdung oder Alkoholgenuß des Fahrers) ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0038795Dokumentnummer
JJR_19581002_OGH0002_0020OB00298_5800000_001