Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*** K*** Versicherungen Aktiengesellschaft, Wien 1., Schwarzenbergplatz 15, vertreten durch Dr.Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*** DER Ö***
B***, Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien 2.,
Praterstraße 1-7, vertreten durch Dr.Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,039.139,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30.September 1988, GZ 13 R 186/88-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.April 1988, GZ 34 Cg 64/87-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.774,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.129,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Horst M*** führte am 26.Oktober 1985 in Leopoldsdorf in der Garage des Zweifamilienhauses des Johann K*** und des Gerhard G*** an seinem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Ford Granada Reparaturarbeiten durch. Nachdem er den PKW mit dem Wagenheber hochgehoben hatte, montierte er das rechte Hinterrad ab und begann, den Auspuff zu schweißen. Während der Schweißarbeiten geriet der PKW in Brand. Durch den Brand entstand Sachschaden auch am Gebäude und an der Einrichtung. Die klagende Partei als Feuerversicherer ersetzte den Geschädigten den Schaden und begehrt vom Haftpflichtversicherer des PKW Regreß.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen umfasse die Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Art. 1 Abs. 1 der AKHB 1967 die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben würden, wenn durch die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1 KFG 1967 Menschen verletzt oder getötet würden, Sachen beschädigt oder zerstört würden oder abhanden kämen. Ein durch die Verwendung des Fahrzeuges verursachter Schaden liege nur dann vor, wenn ein unmittelbarer örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang des Schadensereignisses mit dem Betrieb des Fahrzeuges oder ein ursächlicher innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang bzw. einer bestimmten Betriebseinrichtung gegeben sei. Bei einem durch Reparaturarbeiten am Fahrzeug verursachten Schaden sei ein adäquater Zusammenhang nur dann gegeben, wenn die Reparaturarbeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Fahrt vorgenommen würden. Dies treffe aber auf den vorliegenden Fall nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges der Schaden nur dann eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis in adäquatem Ursachenzusammenhang steht, wenn somit ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betrieb des Fahrzeuges, ein ursächlicher innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung gegeben ist (JBl. 1979, 149; 7 Ob 22/88; vgl. auch ZVR 1984/49;
ZVR 1982/361). Auch wenn der Schaden durch eine Reparaturarbeit am Fahrzeug eingetreten ist, kann ein solcher Ursachenzusammenhang gegeben sein (vgl. Stiefel-Hofmann, AKB13 Rz 95 zu § 10 AKB;
Pinitz-Flöter, AKB4 80 § 10 F). Die Gefahr geht in einem solchen Fall jedoch nicht unmittelbar vom Fahrzeug, sondern von einer Person aus, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang steht. Würde man jede Kraftfahrzeugreparatur dem Begriff der Verwendung zuordnen, wäre das Haftungsrisiko des Versicherers schwer kalkulierbar und der Zweck der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung würde überschritten. Durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll nur die typische, von der Verwendung des Fahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Zweck der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, sondern der Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung, andere Haftungsrisken abzudecken. Durch Reparaturarbeiten an einem Kraftfahrzeug verursachte Schäden sind daher nur dann durch die Verwendung des Fahrzeuges entstanden, wenn es sich um Reparaturarbeiten handelt, die vom Fahrer selbst vor der Fahrt oder im Zusammenhang mit einer Fahrt vorgenommen werden wie etwa ein Radwechsel, das Auswechseln einer defekten Glühbirne und dgl. (vgl. VersR 1980, 1039). Ein durch Schweißarbeiten an einem defekten Auspuffrohr entstandener Schaden ist keine adäquate Folge des durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherten Wagnisses. Aus den von der Revision angeführten Bestimmungen des § 2 Z 28 und 38 und der §§ 29 Abs. 5, 39 Abs. 1 und 36 lit. b KFG läßt sich für die versicherungsrechtliche Auslegung des Begriffes der Verwendung eines Fahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 1 AKHB 1967 nichts gewinnen. Im Falle der Entscheidung ZVR 1987/126 bestand, wie die Revisionsgegnerin zutreffend hervorhebt, ein ursächlicher innerer Zusammenhang zu einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E16868European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00004.89.0223.000Dokumentnummer
JJT_19890223_OGH0002_0070OB00004_8900000_000