RS OGH 1989/2/23 7Ob4/89, 7Ob46/05y, 7Ob10/22d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1989
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Norm

AKHB 1967 Art1 Abs1
KHVG §2

Rechtssatz

Schweißarbeiten an einem defekten Auspuffrohr in einer Garage stellen keine Verwendung des Fahrzeuges im Sinne des Art 1 Abs 1 AKHB 1967 dar. Ein durch solche Schweißarbeiten entstandener Schaden ist vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges nicht zu decken.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 4/89
    Veröff: VersRdSch 1989,388 = VersR 1990,186 = ZVR 1990/32 S 106
  • 7 Ob 46/05y
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 46/05y
    Gegenteilig; Beisatz: Diese Rechtsmeinung kann nach Inkrafttreten des KHVG 1994 nicht mehr aufrechterhalten werden. Nach der Intention des KHVG 1994 soll der Schutz des der Haftpflichtversicherung über den bloßen Betrieb eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen ausgeweitet werden. (T1); Beisatz: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung bzw des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion. (T2); Veröff: SZ 2005/70
  • 7 Ob 10/22d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 10/22d
    Beis wie T2

Schlagworte

Auto, Personenkraftwagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081140

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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