Norm
AKHB 1967 Art1 Abs1Rechtssatz
Schweißarbeiten an einem defekten Auspuffrohr in einer Garage stellen keine Verwendung des Fahrzeuges im Sinne des Art 1 Abs 1 AKHB 1967 dar. Ein durch solche Schweißarbeiten entstandener Schaden ist vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges nicht zu decken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto, PersonenkraftwagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081140Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022