Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Aubauer und Peter Schleinbach in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. M***** T*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl und Dr. Andreas Stranzinger, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die bek... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** E*****, vertreten durch Dr. K. H. Plankel, Dr. H. Mayrhofer, Mag. S. G... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** G*****, vertreten durch Dr. K.H. Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger führte zwischen August 1995 und April 2008 auf Basis des schriftlichen Pachtvertrags vom 8. 8. 1995 die *****-Tankstelle der Beklagten in ***** Der Vertrag enthält in Pkt 2 folgende Bestimmung: „2. Vertragszweck, Betriebspflicht des Pächters, Verbot der Überlassung an Dritte: … Der Pächter wird die Tankstelle während der zulässigen Betriebszeiten offen halten und sachgerecht mit entsprechendem Personal betreiben … . Betriebsurlaub und Sperrtage dürfen nur... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** H*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die bekl... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, g... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. KR Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A***** P*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, g... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Ltd., *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Leistung, Feststellung, Unterlassung und Urtei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) P***** GmbH, *****, und 2) S***** P*****, beide vertreten durch Hengstschläger Lindner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Ernst S*****, vertreten durch Dr. Günther Loibner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Ebner Ai... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin führte 17 Jahre lang eine Tankstelle der Beklagten. Sie verkaufte in dieser Zeit Treibstoffe im Namen und auf Rechnung der Beklagten. Dem Vertragsverhältnis der Streitteile liegt der am 14. 1./20. 1. 1998 geschlossene Tankstellenpachtvertrag und der als Ergänzung zu diesem Vertrag mit Wirksamkeit vom 1. 4. 2006 abgeschlossene Franchise-Vertrag zu Grunde. Nach Punkt 3.2 des Tankstellenpachtvertrags ist die Beklagte jederzeit zur fristlosen Aufkündigung des ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald H*****, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei S... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef G***** M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. H***** KEG, und 2. Harald H*****... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Uwe L*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Karin S*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsa... mehr lesen...
Norm: HVertrG §22 Abs3
Rechtssatz: Die Aufzählung der
Gründe: in § 22 Abs 3 HVertrG ist demonstrativ. Entscheidungstexte 8 ObA 5/04z Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 ObA 5/04z 8 Ob 70/07p Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 Ob 70/07p Vgl auch; Beisatz: Für Handelsvertreter sind als Richtschnur für einen unrichtigen Auflösungsgru... mehr lesen...
Begründung: Unternehmensgegenstand der beklagten Partei ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen, Finanzierungen und Wertpapieren, die Vermögensverwaltung sowie die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten bedient sie sich einer Außendienstorganisation mit Untervertretern, sogenannten "Agenten". Der Kläger war ab 1997 aufgrund eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages für die beklagte Partei als Agent und selbständiger Vertreter... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Darlehensvertrag als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig gelöst werden kann, und dass ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, was nach Lage des Falles zu beurteilen ist, entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Binder in Schwimann, ABGB V² § 98... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach wichtiger Grund für eine sofortige Vertragsauflösung nach Punkt III. lit 8. der Vertriebsvereinbarung eines Situation sei, die ein Festhalten an den vertraglichen Bedingungen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar (und nicht bloß unvernünftig) erscheinen ließe, steht mit den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung in Einklang und ist angesichts des Bedeutungsi... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist zur Hälfte, der Kläger ebenso wie seine Brüder Rudolf und Franz S***** zu einem Sechstel Eigentümer einer bebauten Liegenschaft in K*****. Ein Teil der Räumlichkeiten wird vom Kläger mit seiner Familie bewohnt, die übrigen Räume, insbesondere die sogenannte "Sch*****-Wohnung" sind bzw waren vermietet. Die Rechtsvorgänger der Streitteile haben am 1. 11. 1978 eine mit 31. 12. 1993 befristete Benützungsregelung getroffen, in deren Rahmen der Miteigentümergr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Generalimporteurin von Neufahrzeugen einer Automarke in Österreich und allein berechtigt, die Marke zu verwenden. Der Vertrieb der Fahrzeuge in Österreich erfolgt über selbständige Händler, mit welchen Händlerverträge abgeschlossen werden. Die Beklagte begann ihre Vertriebstätigkeit in Österreich im Jahre 1992 mit 22 Vertragshändlern, von denen einer der Kläger war. Der zwischen den Streitteilen im Jahr 1992 abgeschlossene Händlervertrag hat... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Vertragshändlerin war bis 1992 30 Jahre Vertragshändler für Re*****fahrzeuge in Wien-Heiligenstadt gewesen. Sie schloss am 1. 1. 1992 mit der beklagten Generalimporteurin einen Händlervertrag, der sie zu umfangreichen Investitionen an der bestehenden Betriebsanlage verpflichtete. Die Klägerin nahm für den Umbau ihres Betriebsgeländes einen Kredit von 25 Mio S auf. Am 20. 2. 1992 wurde das renovierte Betriebsgelände der Klägerin eröffnet. Sie erreichte di... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwischen den Parteien bestand unstrittig ein Dauerschuldverhältnis. Dauerschuldverhältnisse können durch einseitige Erklärung vorzeitig aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt. Als wichtige
Gründe: kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Vertragsabschluß ist eine für die Beteiligten verbindliche rechtliche Regelung, die von ihnen gemeinsam in Geltung gesetzt wird. Durch diese Regelung verfolgen die Parteien typisch gegenläufige Zwecke. Im Vertrag wird durch eine Vereinbarung, die für beide Seiten tragbar ist, ein Interessenausgleich gefunden. Dabei hat jede Partei selbst zu beurteilen, ob ihr die angebotene Gegenleistung so wertvoll ist, daß sie die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger schloß am 24. 1. 1995 mit der Firma F***** einen schriftlichen Handelsvertretungsvertrag auf ein Jahr ab, der sich mangels einer - mindestens drei Monate vor Ablauf möglichen - Kündigung jeweils um ein weiteres (Kalender-) Jahr verlängerte. Der Vertrag sah je nach Preislage eine vom Netto-Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer zu berechnende Provision von 12 %, 9 % oder 6 % vor. Der Beklagte war bis Ende 1992 Inhaber der Firma F***** gewesen und ha... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit Februar 1994 bei der Beklagten als freier Handelsvertreter tätig. Seine Aufgabe war es, Inserate für die Zeitschrift "N*****" in den Bezirken Gänserndorf und Mistelbach zu akquirieren. Der schriftliche Vertrag zwischen den Parteien enthielt in Punkt IX. eine Konkurrenzklausel, wonach sich der Kläger verpflichtete, innerhalb von zwei Jahren ab Beendigung des Vertragsverhältnisses bei keiner anderen in den Bezirken Gänserndorf und Mistelbach hera... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte österreichische Import- und Vertriebsgesellschaft der Kölner Ford Werke Aktiengesellschaft für Ford-Kraftfahrzeuge schloß mit der klagenden Kfz-Vertragshändlerin mit Wirkung vom 1.April 1989 einen Kfz-Händlervertrag ab, dessen wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten: Art 6. Die Marktverantwortung des Händlers (klagende Partei) Artikel 6, Die Marktverantwortung des Händlers (klagende Partei) ... Abs 6 Verkaufsleistungen Absatz 6, Verkaufsleistungen De... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §502 Abs1 HIII8ZPO §508aHVertrG §22 Abs3 Z2 litaHVertrG 1993 §24 Abs3 Z1
Rechtssatz: Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden. Entscheidungstexte 9 ObA 133/97t Entscheidungstext ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht gelangte schon durch Auslegung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrages zur Rechtsansicht, daß der Beklagte zur Übersendung von Adreßmaterial an den Kläger verhalten gewesen wäre und die Verletzung dieser Vertragspflicht den Kläger zur Auflösung des Vertrages berechtigte. Diese im Einzelfall erfolgte Auslegung durch das Berufungsgericht läßt eine auffallende Fehlbeurteilung nicht erkenn... mehr lesen...