TE OGH 1997/9/10 9ObA133/97t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Krajcsir und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Edwin S*****, arbeitslos, ***** vertreten durch Dr.Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ferdinand G*****, Selbständiger, ***** vertreten durch Dr.Helmut Edenhauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 24.474,70 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Jänner 1997, GZ 8 Ra 227/96f-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht gelangte schon durch Auslegung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrages zur Rechtsansicht, daß der Beklagte zur Übersendung von Adreßmaterial an den Kläger verhalten gewesen wäre und die Verletzung dieser Vertragspflicht den Kläger zur Auflösung des Vertrages berechtigte. Diese im Einzelfall erfolgte Auslegung durch das Berufungsgericht läßt eine auffallende Fehlbeurteilung nicht erkennen (RZ 1994/45; RS0042834), sodaß eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 46 Abs 1 ASGG) nicht vorliegt. Darauf, ob dem Beklagten überdies ein Verstoß gegen die gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinne des § 6 Abs 2 Z 1 HVertrG) 1993 anzulasten ist, kommt es daher nicht an.Das Berufungsgericht gelangte schon durch Auslegung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrages zur Rechtsansicht, daß der Beklagte zur Übersendung von Adreßmaterial an den Kläger verhalten gewesen wäre und die Verletzung dieser Vertragspflicht den Kläger zur Auflösung des Vertrages berechtigte. Diese im Einzelfall erfolgte Auslegung durch das Berufungsgericht läßt eine auffallende Fehlbeurteilung nicht erkennen (RZ 1994/45; RS0042834), sodaß eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG) nicht vorliegt. Darauf, ob dem Beklagten überdies ein Verstoß gegen die gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, HVertrG) 1993 anzulasten ist, kommt es daher nicht an.

Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, daß deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags- verhältnisses berechtigt (§ 22 Abs 3 Z 2 lit a zweiter Halbsatz HVertrG 1993), kann ebenfalls nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden. Auch in diesem Zusammenhang kann dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung nicht vorgeworfen werden.Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, daß deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags- verhältnisses berechtigt (Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, zweiter Halbsatz HVertrG 1993), kann ebenfalls nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden. Auch in diesem Zusammenhang kann dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung nicht vorgeworfen werden.

Letztlich entfernt sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, der Kläger sei seiner vertraglichen Zahlungspflicht nicht vollständig nachgekommen, von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen (AS 67, 106).

Anmerkung

E47468 09B01337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00133.97T.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19970910_OGH0002_009OBA00133_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten