TE OGH 2003/7/15 10Ob21/03s

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Veröffentlicht am 15.07.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz B*****, 2. Hermine B*****, beide ***** beide vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. Margarete D*****, 2. Josef D*****, beide ***** beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 25.629,18 sA (Revisionsinteresse), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20. März 2003, GZ 1 R 20/03x-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Darlehensvertrag als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig gelöst werden kann, und dass ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, was nach Lage des Falles zu beurteilen ist, entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Binder in Schwimann, ABGB V² § 983 Rz 46 mwN; 7 Ob 516/92; 5 Ob 607/88; SZ 56/17; HS 6474 uva). Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines solchen Dauerschuldverhältnisses kann in einer Verschlechterung der Vermögenslage, einer unzureichenden Besicherung (zB Gefährdung der Sicherheiten), in Vertragsverletzungen oder auch im persönlichen Verhalten des Darlehennehmers und dem dadurch bedingten Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner bestehen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Berechtigung zur vorzeitigen Vertragsauflösung ist im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Auflösungserklärung bezogenen Gesamtbetrachtung und umfassenden Abwägung der Bestandsinteressen des einen Vertragspartners und des Auflösungsinteresses des anderen zu beurteilen (RdW 1999, 589; Binder aaO mwN uva).Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Darlehensvertrag als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig gelöst werden kann, und dass ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann, was nach Lage des Falles zu beurteilen ist, entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Binder in Schwimann, ABGB V² Paragraph 983, Rz 46 mwN; 7 Ob 516/92; 5 Ob 607/88; SZ 56/17; HS 6474 uva). Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines solchen Dauerschuldverhältnisses kann in einer Verschlechterung der Vermögenslage, einer unzureichenden Besicherung (zB Gefährdung der Sicherheiten), in Vertragsverletzungen oder auch im persönlichen Verhalten des Darlehennehmers und dem dadurch bedingten Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner bestehen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Berechtigung zur vorzeitigen Vertragsauflösung ist im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Auflösungserklärung bezogenen Gesamtbetrachtung und umfassenden Abwägung der Bestandsinteressen des einen Vertragspartners und des Auflösungsinteresses des anderen zu beurteilen (RdW 1999, 589; Binder aaO mwN uva).

Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Rechtsverhältnisses bewirken und dessen Auflösung berechtigen, ist in aller Regel eine Frage der Abwägung im Anlassfall, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (10 Ob 247/99t; 9 Ob 32/99t; ecolex 1991, 854; 4 Ob 501/88 ua; RIS-Justiz RS0108379). Selbst wenn man im Sinne des Prozessstandpunktes der Revisionswerber davon ausgeht, dass es bei einem (reinen) Darlehensvertrag ohne Vereinbarung eines Terminsverlustes grundsätzlich an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehlt, um bei Verzug des Schuldners das Darlehen vorzeitig zurückfordern zu können (vgl WBl 1990, 160 mwN), wäre im vorliegenden Fall neben dem Umstand, dass die Beklagten - mit Ausnahme von drei Raten - seit August 1996 keine Darlehensrückzahlungen mehr geleistet haben, entsprechend dem Vorbringen der Kläger in der Klage und dem Prozessvorbringen der Beklagten auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten eine Rückzahlungsverpflichtung unter Hinweis auf eine diesbezügliche Vereinbarung mit den Klägern überhaupt in Abrede gestellt haben. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung konnte vom Erstgericht jedoch nicht festgestellt werden. Wenn das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die Kläger bejahte, bewegt sich diese Beurteilung im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung (vgl SZ 57/186 ua) herausgearbeiteten Beurteilungskriterien innerhalb des dem Rechtsanwender eingeräumten Beurteilungsspielraumes, sodass insoweit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt (10 Ob 247/99t; 9 Ob 32/99t; WBl 1992, 97 ua).Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Rechtsverhältnisses bewirken und dessen Auflösung berechtigen, ist in aller Regel eine Frage der Abwägung im Anlassfall, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (10 Ob 247/99t; 9 Ob 32/99t; ecolex 1991, 854; 4 Ob 501/88 ua; RIS-Justiz RS0108379). Selbst wenn man im Sinne des Prozessstandpunktes der Revisionswerber davon ausgeht, dass es bei einem (reinen) Darlehensvertrag ohne Vereinbarung eines Terminsverlustes grundsätzlich an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehlt, um bei Verzug des Schuldners das Darlehen vorzeitig zurückfordern zu können vergleiche WBl 1990, 160 mwN), wäre im vorliegenden Fall neben dem Umstand, dass die Beklagten - mit Ausnahme von drei Raten - seit August 1996 keine Darlehensrückzahlungen mehr geleistet haben, entsprechend dem Vorbringen der Kläger in der Klage und dem Prozessvorbringen der Beklagten auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten eine Rückzahlungsverpflichtung unter Hinweis auf eine diesbezügliche Vereinbarung mit den Klägern überhaupt in Abrede gestellt haben. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung konnte vom Erstgericht jedoch nicht festgestellt werden. Wenn das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die Kläger bejahte, bewegt sich diese Beurteilung im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung vergleiche SZ 57/186 ua) herausgearbeiteten Beurteilungskriterien innerhalb des dem Rechtsanwender eingeräumten Beurteilungsspielraumes, sodass insoweit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt (10 Ob 247/99t; 9 Ob 32/99t; WBl 1992, 97 ua).

Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Beklagten hätten im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet, dass die Kläger durch ihr Verhalten schlüssig auf eine vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrages und damit auf eine vorzeitige Fälligstellung der gesamten noch offenen Darlehensforderung verzichtet hätten, wird auch in den Revisionsausführungen nicht bekämpft.

Schließlich besteht nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung keine Bindung an ein Geständnis, wenn die Unrichtigkeit der zugestandenen Tatsache - wie im vorliegenden Fall - aufgrund der Aktenlage eindeutig erwiesen ist. Der Richter darf nämlich nicht sehenden Auges auf solcherart amtsbekannt unwahrer Grundlage urteilen (9 Ob 35/97f; Fasching, ZPR² Rz 851 ua). Da somit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO von den Revisionswerbern nicht aufgezeigt wird, ist die Revision zurückzuweisen.Schließlich besteht nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung keine Bindung an ein Geständnis, wenn die Unrichtigkeit der zugestandenen Tatsache - wie im vorliegenden Fall - aufgrund der Aktenlage eindeutig erwiesen ist. Der Richter darf nämlich nicht sehenden Auges auf solcherart amtsbekannt unwahrer Grundlage urteilen (9 Ob 35/97f; Fasching, ZPR² Rz 851 ua). Da somit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO von den Revisionswerbern nicht aufgezeigt wird, ist die Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E70155 10Ob21.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00021.03S.0715.000

Dokumentnummer

JJT_20030715_OGH0002_0100OB00021_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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