Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald H*****, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei S***** KG, *****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 307.709,38 EUR sA (Revisionsinteresse 65.414,15 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Mai 2008, GZ 6 R 44/08z-73, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger den Handelsvertretervertrag unter anderem auch wegen vorenthaltener Provisionen im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit für die W***** gekündigt und diesen Kündigungsgrund unverzüglich (dazu RIS-Justiz RS0111862) geltend gemacht: Demnach wurde der Kläger im Februar 2004 von anderen Vertretern der beklagten Partei informiert, dass von der beklagten Partei für die W*****-Produkte nur die Hälfte der vereinbarten Provisionshöhe ausbezahlt werde. Daraufhin überprüfte der Kläger seine Provisionsabrechnungen und stellte fest, dass die beklagte Partei auch bezogen auf ihn so vorgegangen war (Urteil S 65). Am 26. 4. 2004 wurde diese Vorgangsweise mit der beklagten Partei besprochen. Bereits mit Schreiben seines Vertreters vom 29. 4. 2004 verlangte der Kläger von der beklagten Partei Rechnungslegung. Bei dieser Sachlage kann aber keine Rede davon sein, dass der Kläger ungerechtfertigt mit der Vertragsauflösung zugewartet und den Anschein erweckt hätte, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht als unzumutbar zu empfinden (vgl RIS-Justiz RS0111862).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger den Handelsvertretervertrag unter anderem auch wegen vorenthaltener Provisionen im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit für die W***** gekündigt und diesen Kündigungsgrund unverzüglich (dazu RIS-Justiz RS0111862) geltend gemacht: Demnach wurde der Kläger im Februar 2004 von anderen Vertretern der beklagten Partei informiert, dass von der beklagten Partei für die W*****-Produkte nur die Hälfte der vereinbarten Provisionshöhe ausbezahlt werde. Daraufhin überprüfte der Kläger seine Provisionsabrechnungen und stellte fest, dass die beklagte Partei auch bezogen auf ihn so vorgegangen war (Urteil S 65). Am 26. 4. 2004 wurde diese Vorgangsweise mit der beklagten Partei besprochen. Bereits mit Schreiben seines Vertreters vom 29. 4. 2004 verlangte der Kläger von der beklagten Partei Rechnungslegung. Bei dieser Sachlage kann aber keine Rede davon sein, dass der Kläger ungerechtfertigt mit der Vertragsauflösung zugewartet und den Anschein erweckt hätte, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht als unzumutbar zu empfinden vergleiche RIS-Justiz RS0111862).
Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann regelmäßig nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0108379). Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei das Begehren des Klägers auf Rechnungslegung trotz Aufforderung überhaupt verweigert und als Reaktion auf diese Aufforderung des Klägers versucht, diesen unter Druck zu setzen (S 66 ff des Ersturteils). In der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die hierin einen berechtigten Grund für die Vertragsauflösung erblickten, ist ebenso wie in der weiteren Rechtsauffassung, das Recht auf Bucheinsicht bzw auf Übermittlung eines Buchauszugs nach § 16 Abs 1 HVertrG betreffe nicht nur die Überprüfung der Höhe eines Provisionsanspruchs, sondern auch die Frage, ob überhaupt ein Provisionsanspruch zusteht, eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann regelmäßig nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0108379). Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei das Begehren des Klägers auf Rechnungslegung trotz Aufforderung überhaupt verweigert und als Reaktion auf diese Aufforderung des Klägers versucht, diesen unter Druck zu setzen (S 66 ff des Ersturteils). In der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die hierin einen berechtigten Grund für die Vertragsauflösung erblickten, ist ebenso wie in der weiteren Rechtsauffassung, das Recht auf Bucheinsicht bzw auf Übermittlung eines Buchauszugs nach Paragraph 16, Absatz eins, HVertrG betreffe nicht nur die Überprüfung der Höhe eines Provisionsanspruchs, sondern auch die Frage, ob überhaupt ein Provisionsanspruch zusteht, eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.
Die weiters in der Revision angesprochenen Fragen betreffen die Vertragsauslegung. Auch insoweit bringt die Revision keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur gesetzmäßigen Darstellung (RIS-Justiz RS0042936).Die weiters in der Revision angesprochenen Fragen betreffen die Vertragsauslegung. Auch insoweit bringt die Revision keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur gesetzmäßigen Darstellung (RIS-Justiz RS0042936).
Die außerordentliche Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Anmerkung
E891586Ob211.08kSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2009/362 S 404 - RdW 2009,404XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00211.08K.1106.000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2009