TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/14 93/12/0339

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;
72/14 Hochschülerschaft;

Norm

AVG §68 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
HSG 1973 §13 Abs2;
HSG 1973 §23 Abs2 litc;
HSG 1973 §23;
HSG 1973 §4 Abs2 litb;
StGG Art2;
UOG 1975 §1 Abs1 litf;
UOG 1975 §12 Abs7;
UOG 1975 §21 Abs1;
UOG 1975 §5 Abs7;
UOG 1975 §63 Abs3;
UOG 1975 §72 Abs1 Z2 litg;
UOG 1975 §72 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1. der Hochschülerschaft an der Universität Linz, 2. des Hauptausschusses der Hochschülerschaft an der Universität Linz,

3. des D, 4. der S und 5. des K, alle vertreten durch Dr. X, RA in N, gegen die Bescheide des BM für Wissenschaft und Forschung

1.) vom 13. 12. 1993, Zl. 67.030/16-I/7/93, und 2.) vom 17. 12. 1993, Zl. 67.030/18-I/7/93, betreffend Aufhebung von Beschlüssen des Hauptausschusses der Hochschülerschaft an der Universität Linz über die Entsendung von Studentenvertretern in den Akademischen Senat der Universität Linz,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers werden zurückgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 913,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen von je S 913,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Hauptausschuß der Hochschülerschaft an der Universität Linz (kurz: Hauptausschuß bzw. Universität) besteht aufgrund der Hochschülerschaftswahlen 1993 aus 13 Mandataren; 4 Mandate wurden der Österreichischen Studentenunion (kurz: Liste bzw. Fraktion A), je 3 Mandate dem Verband Sozialistischer Studentinnen und Studenten Österreichs (kurz: Liste bzw. Fraktion B) und der Aktionsgemeinschaft Linz (kurz: Liste bzw. Fraktion C), 2 Mandate der Liste GRAS - Grüne und Alternative Studentinnen und Studenten (kurz: Liste bzw. Fraktion D) und 1 Mandat dem Studentenforum Linz (kurz: Liste bzw. Fraktion E) zugewiesen. Bei diesen Hochschülerschaftswahlen waren auf die Liste B 799 und auf die Liste C 744 gültige Stimmen entfallen. Vorsitzender des Hauptausschusses ist der Fünftbeschwerdeführer.

Gegenstand der ersten ordentlichen Hauptausschußsitzung im Wintersemester 1993/94 am 11. Oktober 1993 war unter TOP 5 die "Senatsnominierung" (= Entsendung der Studentenvertreter in den Akademischen Senat; unstrittig ist, daß zwei Studentenvertreter zu entsenden waren). Ein Mandatar der Fraktion A schlug zunächst vor, den Senat so zu beschicken "wie in TOP 5 vorgesehen" (bezieht sich erkennbar entweder auf ein vorangegangenes Protokoll oder auf die in der Ausschreibung der Sitzung angeführte Tagesordnung oder dergleichen); es solle noch eine interne Zusammenkunft geben, um eine endgültige Klärung über die Senatsbeschickung herbeizuführen. Ein weiterer Mandatar (welcher Fraktion dieser angehörte, ist nach dem Protokoll unklar) beantragte zunächst, der Hauptausschuß wolle (diesbezüglich) eine Rechtsauskunft einholen und es solle der Senat bei der nächsten Sitzung des Hauptausschusses "neu beschickt werden", zog aber diesen Antrag zurück. Eine Mandatarin der Fraktion C erklärte, ihre Fraktion sei "in Sachen Senatsnominierung-Vorschlagsrecht nicht der Ansicht, daß d"Honde nach Stimmen, sondern d"Honde nach Mandaten anzuwenden" sei. Ihre Fraktion behalte sich vor, den Rechtsweg zu beschreiten.

Hierauf wurden die Viertbeschwerdeführerin (erkennbar über Vorschlag der Fraktion B) und der Drittbeschwerdeführer (erkennbar auf Vorschlag der Fraktion A) "zur Senatsnominierung" vorgeschlagen und jeweils (teils mehrheitlich) gewählt.

In der Folge wandte sich die Fraktion C an die belangte Behörde mit dem Ersuchen um Rechtsauskunft (eingelangt am 3. November 1993). Sie vertrat die Ansicht, daß nach § 13 Abs. 2 des Hochschülerschaftsgesetzes (HSG) die Entsendung in den Akademischen Senat unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses im Hauptausschuß zu erfolgen habe. Das in Analogie nach § 15 Abs. 2 HSG anzuwendende d"Hondtsche Verfahren ergebe, daß ein Sitz der Fraktion A zufalle und hinsichtlich des zweiten Sitzes gemäß § 15 Abs. 2 lit. c HSG zwischen den Fraktionen B und C das Los zu entscheiden habe (wird näher ausgeführt). Weil - trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Vertreter der Fraktion C - kein Losentscheid erfolgt sei, sei ihrer Meinung nach der Beschluß vom 11. Oktober 1993 über die Entsendung der Studentenvertreter gemäß § 23 Abs. 2 HSG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Um rasche Stellungnahme werde ersucht.

Mit Erledigung vom 3. November 1993 verständigte die belangte Behörde den Vorsitzenden der Hochschülerschaft unter Hinweis auf diese Eingabe, daß die Entsendung von Studentenvertretern in den Akademischen Senat gemäß § 6 Abs. 3 lit. b iVm § 13 Abs. 2 HSG unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der wahlwerbenden Gruppen im Hauptausschuß erfolge. Für die Aufteilung sei im Analogieweg die Bestimmung über die Wahlen der einzelnen Organe der Hochschülerschaften anzuwenden, die einer Verteilung der Mandate nach dem d"Hondtschen System vorsehe (§ 15 Abs. 2 HSG). Hätten nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat (Sitz), so entscheide über die Verteilung dieses Mandates (Sitzes) das Los (§ 15 Abs. 2 lit. c HSG). Ein rechtswidriger Beschluß wäre im Aufsichtswege aufzuheben. Eine Abschrift dieser Erledigung wurde unter anderem der Liste C zur Kenntnis gebracht. Hierauf erhob diese Aufsichtsbeschwerde gegen den genannten Beschluß vom 11. Oktober 1993.

Mit Schreiben vom 17. November 1993 an die belangte Behörde gab der Fünftbeschwerdeführer als Vorsitzender des Hauptausschusses bekannt, daß die Entsendung der Studentenvertreter in den Akademischen Senat in der Sitzung vom 11. Oktober 1993 "auf Grundlage und im Rahmen von § 13 Abs. 2 HSG" erfolgt sei. Der Bestimmung "unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses" (im Schreiben unter Anführungszeichen) sei voll Rechnung getragen worden, weil die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten der beiden stärksten wahlwerbenden Gruppen (Fraktionen A und B) vom Hauptausschuß gewählt worden seien. "Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses" (im Schreiben unter Anführungszeichen) könne wohl nicht bedeuten, daß dies mit genauester mathematischer Präzision zu erfolgen habe. Die Wortinterpretation von "Berücksichtigung" lasse darauf schließen, daß wohl in erster Linie die Mandatsverteilung, aber auch andere zusätzliche Kriterien als Grundlage zur Abstimmung heranzuziehen seien. Gerade bei Mandatsgleichstand komme dies zur Wirkung. In dieser Abstimmung sei auch das Stimmenverhältnis der wahlwerbenden Gruppen berücksichtigt worden, auch deshalb, weil zwischen den Fraktionen B und C ein Mandatsgleichstand bestehe und somit rein nach dem Mandatsverhältnis Kandidaten beider Fraktionen hätten gewählt werden können. Daher sähen sie (gemeint: der Hauptausschuß) keine Notwendigkeit, die Senatsnominierung anders vorzunehmen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1993 hat die belangte Behörde

1.)

gemäß § 23 Abs. 2 lit. c HSG die Beschlüsse des Hauptausschusses vom 11. Oktober 1993 über die Entsendung von Studentenvertretern in den Akademischen Senat der Universität Linz aufgehoben (TOP 5 des Protokolles),

2.)

gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz HSG iVm § 21 Abs. 1 UOG dem Hauptausschuß aufgetragen, bis spätestens 6. Dezember 1993 die Entsendungen der Studentenvertreter in den Akademischen Senat neu zu beschließen, wobei die Entsendung aller Studentenvertreter in einem Beschluß zu erfolgen habe. Verstreiche diese Frist ergebnislos, so gelte das Kollegialorgan, unbeschadet der Nichtbesetzung der Mitgliederstellen durch Studentenvertreter infolge Unterbleibens der Entsendung als gesetzmäßig zusammengesetzt, und schließlich ausgesprochen,

3.)

bei der Verteilung der Sitze sei davon auszugehen, daß der im Hauptausschuß vertretenen Fraktion A ein Sitz zustehe; über die Zuteilung des 2. Sitzes habe zwischen den im Hauptausschuß vertretenen Fraktionen B und C gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 lit. c HSG das Los zu entscheiden.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Gesetzeslage, des Mandatsstandes der im Hauptausschuß vertretenen wahlwerbenden Gruppen, des Verfahrensganges und der Vorgänge in der genannten Sitzung vom 11. Oktober 1993 (die zur Wahl des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin geführt hatten) aus, daß die Bestimmung des § 13 Abs. 2 HSG über das proportionale Verhältnis von Vertretern der wahlwerbenden Gruppen im entsendenden Organ und in jenem akademischen Organ, in das Studentenvertreter entsendet werden, zwingendes Recht sei, das durch Mehrheitsbeschlüsse des entsendenden Organes weder abgeändert noch entgegen dem Wortlaut interpretiert werden könne. Nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung sei für die Entsendung weder das "Stärkeverhältnis" noch das "Stimmenverhältnis" noch ein anderes beliebiges Kriterium, sondern allein das "Mandatsverhältnis" (im angefochtenen Bescheid jeweils unter Anführungszeichen) zu berücksichtigen. Für die Aufteilung der Sitze sei im Analogieweg (§ 15 Abs. 2 HSG) das d"Hondtsche System anzuwenden, weil es sowohl eine Verteilung nach dem Mandatsverhältnis als auch aufgrund der genauen mathematischen nachvollziehbaren Berechnung eine einheitliche Auslegung für alle gleichgelagerten Fälle garantiere. Für den Fall eines Mandatsgleichstandes sehe dieses System einen Losentscheid vor. Unter Anwendung dieses Verfahrens stünde daher bei einem Mandatsverhältnis von 4:3:3 der 4 Mandate innehabenden Fraktion A der erste Sitz zu. Über die Frage, welche der beiden an Mandatszahlen gleich starken Fraktionen B und C der zweite Sitz zustehe, habe somit aufgrund der gleichen Mandatszahl das Los zu entscheiden. Dies gelte auch für die zu nominierenden Ersatzpersonen der Studentenvertreter. Bei der Entsendung aller zu entsendenden Studentenvertreter sei so vorzugehen, daß die Entsendung aller Vertreter in einem einzigen Beschluß vorzunehmen sei. Die Entsendung durch einzelne getrennte Beschlüsse aufgrund der Vorschläge einzelner wahlwerbende Gruppen sei, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1992 festgestellt habe, rechtswidrig.

Da somit die Beschlüsse des Hauptausschusses vom 11. Oktober 1993 über die Entsendung gegen die Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes verstießen, seien diese in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes gemäß § 23 HSG aufzuheben und deren Neufassung aufzutragen. Für den Fall, daß bis Ablauf der im Spruch festgesetzen Frist keine rechtskonforme Entsendung vorgenommen werde, gelte der Akademische Senat der Universität ungeachtet des Unterbleibens der Entsendung als gesetzmäßig zusammengesetzt.

Dieser Bescheid ist an den Fünftbeschwerdeführer mit dem Beisatz "Vorsitzender der Hochschülerschaft an der Universität Linz" (es folgt die Anschrift) gerichtet und wurde diesem am 15. Dezember 1993 zugestellt.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 93/12/0339 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (vom 17. Dezember 1993) hat die belangte Behörde den Spruch des erstangefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert, daß der Punkt 2. zu lauten habe:

"2. Gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz HSG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, wird dem Hauptausschuß der Hochschülerschaft an der Universität Linz aufgetragen, bis spätestens 30. Jänner 1994 die Entsendung der Studentenvertreter in den Akademischen Senat neu zu beschließen, wobei die Entsendung aller Studentenvertreter in einem Beschluß zu erfolgen hat. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Kollegialorgan, ungeachtet der Nichtbesetzung der Mitgliederstellen durch Studentenvertreter infolge Unterbleibens der Entsendung als gesetzmäßig zusammengesetzt."

(Anmerkung: Von der unterschiedlichen Fristsetzung - 6. Dezember 1993 bzw. 30. Jänner 1994 - abgesehen, ist der Wortlaut des Spruchteiles 2. in der geänderten Fassung ident mit jenem im erstangefochtenen Bescheid).

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, aufgehoben oder abgeändert werden könnten. Der erstangefochtene Bescheid sei aufgrund seines längeren Aktenlaufes erst nach Ablauf der im Spruch festgesetzten Frist abgefertigt worden. Da mit dem erstangefochtenen Bescheid niemandem ein Recht erwachsen sei, habe er gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeändert werden können. Der Bescheid ist ebenfalls an den Fünftbeschwerdeführer (mit Beisatz "Vorsitzender der Hochschülerschaft an der Universität Linz" wie im erstangefochtenen Bescheid) gerichtet und wurde diesem am 24. Dezember 1993 zugestellt.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 94/12/0018 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift (zu beiden Beschwerden) die kostenpflichtige Abweisung beider Beschwerden beantragt.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich weiters (worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift verweist) folgendes:

Am 9. Jänner 1994 erfolgte im Casino in Linz die Auslosung "eines Senatssitzes" zwischen den Fraktionen B und C nach folgender Regel: Bevor am Tisch "rien ne vas plus" gelte, erkläre der Fünftbeschwerdeführer durch die Worte "diese Runde wird es entscheiden" die gerade stattfindende Runde an einem Roulettetisch als die entscheidende. Komme rot, so werde die Fraktion B "den Senatssitz erhalten", bei schwarz die Fraktion C; bei "zero" sei "automatisch die darauffolgende Runde die gültige", solange, bis entweder rot oder schwarz komme. (Nach dem Beisatz "mit den Regeln einverstanden" folgen eine Reihe von Unterschriften, sichtlich von Mandataren des Hauptausschusses). Als Ergebnis ist im Protokoll festgehalten, daß die Farbe rot gekommen sei, somit der Senatssitz an die Fraktion B falle (als Zeitpunkt ist 19.56 Uhr festgehalten). Nach dem Beisatz, daß die "nachstehend Unterfertigten" durch ihre Unterschrift bezeugten, daß die Regel eingehalten und der Senatssitz somit wie vom Wissenschaftsministerium verlangt, verlost worden sei, folgen abermals eine Reihe von Unterschriften (wie zuvor).

In der Sitzung des Hauptausschusses vom 28. Jänner 1994 wurde unter Punkt 10. festgehalten, daß die von der belangten Behörde verlangte Losentscheidung durchgeführt worden sei; verwiesen wird auf eine Beilage, bei der es sich zweifelsfrei um das Protokoll über die Vorgänge vom 9. Jänner 1994 im Casino in Linz handelt. Daher - so heißt es im Protokoll weiter - stehe das Vorschlagsrecht für den zweiten Senatssitz der Fraktion B zu. Beantragt werde daher - aufgrund der Vorschläge der Fraktionen A und B -, der Hauptausschuß wolle den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin als Vertreter im Akademischen Senat nominieren. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - hinsichtlich des Spruchteiles I in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - beschlossen, beide Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich jeweils ihren Rechten,

1. nicht entgegen § 23 HSG von Aufsichtsmaßnahmen betroffen zu sein und 2. auf ungestörte Ausübung der Funktion des Studentenvertreters im Akademischen Senat der Universität Linz bei rechtmäßiger Entsendung, verletzt.

Unstrittig ist, daß im vorliegenden Fall zwei Studentenvertreter in den Akademischen Senat zu entsenden waren (§ 72 Abs. 1 Z. 2 lit. g und Abs. 2 iVm § 12 Abs. 7 des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. Nr. 258/1975 idF BGBl. Nr. 803/1993).

Gemäß § 3 Abs. 1 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 (HSG), BGBl. Nr. 309/1973 idF BGBl. Nr. 257/1993, sind die Hochschülerschaften an den Hochschulen Körperschaften öffentlichen Rechts.

Gemäß § 4 Abs. 2 HSG sind Organe der Hochschülerschaft an Hochschulen unter anderem (lit. a) die Hauptausschüsse.

Gemäß § 6 Abs. 3 lit. a obliegt dem Hauptausschuß (unter anderem) die Entsendung von Studentenvertretern in die oberste akademische Behörde der Universität.

Gemäß § 13 Abs. 2 HSG erfolgt die Entsendung von Studentenvertretern in staatliche und akademische Behörden "unter Berücksichtigung des Mandatsverhältnisses der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen, denen ein Vorschlagsrecht zusteht, mittels einfacher Stimmenmehrheit dieses Organs".

Gemäß § 14 Abs. 3 HSG vertreten die Vorsitzenden Hauptausschüsse die Hochschülerschaft an der jeweilige Hochschule nach außen.

Gemäß § 15 Abs. 2 HSG erfolgen die Wahlen in den Zentralausschuß, die Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 (dieser regelt keine Listenwahlen, sondern eine Persönlichkeitswahl) nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d"Hondtschen Verfahren, wie folgt vorzugehen:

a)

Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jeder dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organes zu wählen sind, die drittgrößte, bei 4 Mandanten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

b)

Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los (..).

Gemäß § 23 Abs. 1 HSG unterstehen (u.a.) die Hochschülerschaften an den Universitäten der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung; gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Geschäftsordnung zu verweigern und den Beschluß eines Organs aufzuheben oder seine Durchführung zu untersagen, wenn die Geschäftsordnung oder der Beschluß

a)

von einem unzuständigen Organ beschlossen wurden,

b)

unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist;

c)

im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen oder Verordnungen steht;

oder wenn der Beschluß wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist. Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

Gemäß § 21 Abs. 1 2. und 3. Satz UOG hat, wenn ein zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertretern in ein Kollegialorgan berufenes Organ dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nachkommt, der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diesem Organ eine angemessene Frist zur Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Kollegialorgan ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger seiner Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Wahl, Entsendung oder Nominierung von Seiten eines Organs als gesetzmäßig zusammengesetzt.

Zum Spruchteil I.:

Der beschwerdeführende Hauptausschuß (Zweitbeschwerdeführer) ist gemäß § 4 Abs. 2 HSG ein Organ der Hochschülerschaft an dieser Universität. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 17. März 1986, Slg. Nr. 12.074/A, näher dargelegt hat, kommt einem Organ der Hochschülerschaft im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 23 HSG keine Beschwerdeberechtigung zu; diese Rechtsmeinung wurde im Beschluß vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0219, aufrecht erhalten. Die gegebene Verfahrenslage gibt keinen Anlaß, von dieser Beurteilung abzugehen (diesbezüglich wird in der Beschwerde auch nichts ausgeführt).

Entgegen dem Vorbringen des Fünftbeschwerdeführers kann nicht fraglich sein, daß dieser nicht als "Privatperson", sondern vielmehr als Vorsitzender des Hauptausschusses und damit als Vorsitzender der Hochschülerschaft in das Verfahren einbezogen wurde; er bringt auch in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid ausdrücklich vor, daß er "als Privatperson mit den im Bescheid behandelten Problemen und Fragen nichts zu tun" habe.

Somit waren die Beschwerden des Hauptausschusses und des Fünftbeschwerdeführers mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zum Spruchteil II.:

Hingegen sind die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin (Hochschülerschaft) zulässig. Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1992, Zl. 90/12/0219, unter Hinweis auf Vorjudikatur näher ausgeführt wurde, sind auch die Beschwerden des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin, weil und insoweit durch die angefochtene Bescheide ihre ihnen durch die Entsendung eingeräumte Rechtsstellung berührt wird, zulässig; dies ungeachtet des Umstandes, daß diesen Beschwerdeführern die angefochtenen Bescheide nicht zugestellt wurden (hingegen erfolgte die Zustellung an die Erstbeschwerdeführerin wirksam zu Handen des Fünftbeschwerdeführers als Vorsitzender).

Die Beschwerden sind aber nicht berechtigt.

Die Beschwerdeführer bringen in den Beschwerden unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, daß die belangte Behörde ihnen die Ermittlungsergebnisse nicht vorgehalten und ihnen das Recht auf Gehör verweigert habe. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie zu einem anderen Bescheid kommen müssen.

Macht der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 610, wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Diesem Erfordernis entspricht das wiedergegebene, unsubstantiierte Vorbringen nicht, sodaß darauf nicht weiter Bedacht genommen werden kann.

Kern des Streites ist, welchen Fraktionen Vorschlagsrechte hinsichtlich der zu entsendenden Studentenvertreter zustehen. Unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bekämpften die Beschwerdeführer die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß zur Ermittlung, welcher der Fraktionen Vorschlagsrechte zustünden, in Analogie zu § 15 Abs. 2 HSG nach dem d"Hondtschen Verfahren vorzugehen sei; weiters, daß gegebenenfalls dann, wenn das Vorschlagsrecht einer von mehreren Fraktionen mit gleicher Mandatsstärke zukomme, das Los zu entscheiden habe. Vielmehr seien die Mandatsverhältnisse zu "berücksichtigen", was bedeute, daß die Mandatsverhältnisse "mitzubedenken" seien, keineswegs aber, daß die Entsendung "nach dem Mandatsverhältnis" zu erfolgen habe. Letzteres habe nämlich das Gesetz gerade nicht angeordnet. Gebiete das Gesetz bloß die "Berücksichtigung" der Mandatsverhältnisse, so erlaube es auch die Erwägung anderer (sachlicher) Umstände außerhalb der Mandatsverhältnisse. Das bedeute im vorliegenden Fall, daß das Vorschlagsrecht hinsichtlich eines Kandidaten der Fraktion A zukomme, das Vorschlagsrecht hinsichtlich des weiteren Kandidaten aber der Fraktion B, weil diese zwar ebenso wie die Fraktion C über drei Mandatare im Hauptausschuß verfüge, die Liste B bei der letzten Hochschülerschaftswahl aber mehr Stimmen erzielt habe, als die Liste C. § 13 Abs. 2 HSG erlaube die Berücksichtigung dieses Kriteriums neben der Berücksichtigung der Mandatsverhältnisse. Die subsidiäre Heranziehung des Stimmverhältnisses sei durchaus sachlich, nehme es doch auf den Wählerwillen Bezug. Es sei jedenfalls erheblich sachlicher als der von der Aufsichtsbehörde verlangte Losentscheid.

Für eine analoge Anwendung des d"Hondtschen Verfahrens bestehe kein Raum, weil § 13 Abs. 2 HSG den gegenständlichen Fall hinreichend und abschließend regle. Allenfalls sei eine Lückenfüllung in Analogie zu § 15 Abs. 2 lit. a und b HSG 1973 zu ziehen, wonach die bei der Wahl erreichten Stimmen ausschlaggebend seien, nicht aber in Analogie zu § 15 Abs. 2 lit. c, wonach schlußendlich das Los zu entscheiden habe: Dies schon deswegen, weil § 15 Abs. 2 HSG eine zwingende Reihenfolge der Kriterien angebe und weil in dieser Reihenfolge die Losentscheidung nur das subsidiäre und letzte denkbare Mittel darstelle. Die Entsendung eines Vertreters auf Grundlage eines Vorschlages der Fraktion C sei auch deshalb nicht in Betracht gekommen, weil diese Fraktion keinen Vorschlag erstattet habe.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Richtig ist, daß das Vorschlagsrecht den Fraktionen nicht im Verhältnis ihrer Mandatszahlen zusteht, was aber nur sachgerecht ist, weil sinnvollerweise ein Vorschlagsrecht nur hinsichtlich eines "ganzen" Kandidaten zukommen kann und nicht hinsichtlich von "Bruchteilen" eines Kandidaten (was logische Folge eines Vorschlagsrechtes wäre, das - mathematisch genau - auf das Verhältnis der Mandatsstärke der Fraktionen abstellen würde). Folgerichtig spricht das Gesetz von einer "Berücksichtigung" der Mandatsverhältnisse. Dem Wortlaut des Gesetzes ist hingegen nicht zu entnehmen, daß neben den Mandatsverhältnissen noch andere Kriterien zur Lösung der Frage, welcher Fraktion ein Vorschlagsrecht zukommen solle, zu berücksichtigen wären, wenngleich grundsätzlich eine - allenfalls subsidiäre - Bedachtnahme auf das Stimmenverhältnis bei Mandatsgleichstand an sich nicht unsachlich erschiene. Allerdings verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf, daß daneben auch noch weitere sachliche Kriterien denkbar wären, etwa die Qualifikation der Bewerber (möglicherweise wird das Argument deshalb gebraucht, weil in den Beschwerden unterstrichen wird, daß die gewählten Kandidaten die erforderliche Qualifikation für die Funktion aufwiesen). Eine nach dem Wortlaut des Gesetzes gar nicht vorgesehene Mitberücksichtigung weiterer Kriterien (außer den Mandatsverhältnissen) wäre somit (wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift der Sache nach hervorhebt) geeignet, Rechtsunsicherheit herbeizuführen.

Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, daß die Verteilung der Sitze unter die Fraktionen des Hauptausschusses in Analogie zu § 15 Abs. 2 HSG nach dem d"Hondtschen Verfahren zu erfolgen hat, zumal dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden kann, eine im Einzelfall nicht vollziehbare Bestimmung zu normieren (für die Anwendung dieses Verfahrens auch Ermacora - Langeder - Strasser, Österreichisches Hochschulrecht, Anm. 12 zu § 13 HSG Seite 1865). Dieses Verfahren gestattet eine nachvollziehbare Verteilung aufgrund einer auch mathematisch nachvollziehbaren Berechnung und somit eine einheitliche Auslegung und Durchführung für alle gleichgelagerten und gleichartigen Fälle (wie die belangte Behörde zutreffend vorbringt).

Bei Anwendung dieses Verfahrens steht demnach das Vorschlagsrecht hinsichtlich eines Kandidaten der Fraktion A zu (was in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird), das Vorschlagsrecht hinsichtlich des weiteren Kandidaten aber entweder der Fraktion B oder der Fraktion C, wobei das Los zu entscheiden hat. Die Beschwerdeführer verkennen den Regelungsinhalt der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. a und b, wenn sie vorbringen, daß bei Anwendung dieses Verfahrens auch im Beschwerdefall die Fraktion B im Hinblick darauf, daß die Liste B mehr Stimmen erzielt habe als die Liste C, ohne Losentscheid zum Zuge zu kommen habe: Die Anwendung dieses Verfahrens im Beschwerdefall bedeutet nämlich, daß so vorzugehen ist, als ob die Fraktion A vier Stimmen, die Fraktionen B und C je drei Stimmen usw. (unter diesem Gesichtspunkt ist Mandat gleich Stimme) erhalten hätte.

Richtig ist zwar, daß die Fraktion C (laut Protokoll) keinen Besetzungsvorschlag erstattet hatte, was aber nach dem Zusammenhang nur dahin verstanden werden kann, daß sie mit der vorgesehenen Vorgangsweise, ihr kein Vorschlagsrecht einzuräumen, nicht einverstanden war, nicht aber dahin, daß sie keinen Besetzungsvorschlag erstatten wollte. Schon deshalb kommt diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu.

In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1992, Zl. 90/12/0219, blieb die Frage, ob Einzelbeschlüsse über die Entsendung von Studentenvertretern (in Fällen, in denen mehrere Studentenvertreter zu entsenden seien) jedenfalls unzulässig seien, entgegen der Darstellung der belangten Behörde im erstangefochtenen Bescheid offen. Diese Frage blieb auch im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 94/12/0100, offen (im zugrundeliegenden Fall waren ebenfalls zwei Studentenvertreter zu entsenden), wobei näher auf den inneren Zusammenhang im Gesamtgeschehen eingegangen und hervorgehoben wurde, daß die wirksame Bestellung bloß eines von mehreren zu bestellenden Kandidaten nicht rechtens sei (auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen). Demnach hat im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit der Bestellung der Viertbeschwerdeführerin auch die Rechtswidrigkeit der Bestellung des Drittbeschwerdeführers zur Folge (diesbezüglich

- differenzierende Betrachtung beider Bestellungen - bringen die Beschwerdeführer auch nichts vor), sodaß die belangte Behörde zutreffend beide Bestellungen behoben hat.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch die mit dem zweitangefochtenen Bescheid vorgenommene Abänderung des Spruchteiles 2. des erstangefochtenen Bescheides beschwert. Richtig ist, daß gemäß § 68 Abs. 2 AVG nur ein Bescheid, aus dem niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen abgeändert werden darf. Nun ergibt sich, daß der Spruchteil 2. nur hinsichtlich der Fristsetzung abgeändert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß jemandem aus der - aufgrund des konkreten Verfahrensablaufes (der Akt war versehentlich liegengeblieben) unsinnig gewordenen Fristsetzung ein Recht erwachsen wäre; keineswegs erwuchs "den Bescheidadressaten, insbesondere auch den Fraktionen des Hauptausschusses nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht auf entsprechende Nominierung", wie die Beschwerdeführer nun behaupten. Vielmehr begegnet die Vorgangsweise der belangten Behörden keinen Bedenken. Damit sind auch die Ausführungen in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid hinsichtlich der Befristung mit 6. Dezember 1993 gegenstandslos.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die im zweitangefochtenen Bescheid eingeräumte Frist (bis zum 30. Jänner 1994) sei unzureichend, ist durch den tatsächlichen Gang der Ereignisse widerlegt und überholt.

Somit waren beide Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht in beiden Fällen (Spruchteil I und II) auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120339.X00

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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