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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde der Hochschülerschaft an der Universität Graz, vertreten durch Dr. N, RA in Graz, gegen den Bescheid des BM für Wissenschaft und Forschung vom 1. April 1992, Zl. 67.012/2-17/92, betrAufhebung des Beschlusses des Hauptausschusses der Hochschülerschaft an der Universität Graz vom 6. November 1991 über den Jahresvoranschlag 1991/92, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Hauptausschuß (HA) der Hochschülerschaft (HS) an der Universität Graz beschloß am 6. November 1991 den Jahresvoranschlag für das Wirtschaftsjahr 1991/92
(1. Oktober 1991 bis 30. September 1992). Ausgehend von (voraussichtlichen) Einnahmen von S 3,6 Mio aus "Hörerbeiträgen" (das sind die von der Österreichischen Hochschülerschaft = ÖH zur Verfügung gestellten Geldmittel) wurde vorab unter der Bezeichnung "Allgemeinkostenanteil" ein Betrag in der Höhe von S 1,934.924,17 (für Gehälter und Sozialabgaben - ohne "KIGA"; Abfertigungen, Buchprüfer, Eigenkopien, allgemeiner Verwaltungsaufwand, "KIGA"-Stützungsaufwand, Bewirtungen im Hause, AfA) (zur Deckung von Kosten, die dem HA aus diesem Titel entstehen) abgezogen. Der verbleibende Restbetrag in der Höhe von S 1,665.075,83 wurde auf den HA und die sonstigen Organe (Fakultäts- und Studienrichtungsvertretungsorgane) im Verhältnis 45:55 aufgeteilt (HA: S 749.284,12; Fakultäts- und Studienrichtungsvertretungen: S 915.791,71).
Gegen diesen Beschluß brachten im Jänner 1992 Mitglieder der Fakultätsvertretungen der HS an der Universität Graz eine Aufsichtsbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Sie begründeten diese im wesentlichen damit, der Beschluß verstoße gegen § 6 Abs. 3 lit. a des Hochschülerschaftsgesetzes (HSG), da den Fakultäts-, Studienrichtungs-, Instituts- und Studienabschnittsvertretungen zusammen mindestens 40 % der Geldmittel zur Verfügung gestellt werden müßten.
Über Aufforderung der belangten Behörde nahm hiezu die beschwerdeführende Partei Stellung (Stellungnahme vom 11. März 1992).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. April 1992 hob die belangte Behörde den in der Sitzung des HA der HS an der Universität Graz am 6. November 1991 gefaßten Beschluß über den Jahresvoranschlag 1991/92 gemäß § 23 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 6 Abs. 3 lit. a HSG, BGBl. Nr. 309/1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 118/1991, auf (Spruchabschnitt 1). Gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz HSG wurde dem HA der HS an der Universität Graz aufgetragen, den Jahresvoranschlag gemäß § 6 Abs. 3 lit. a HSG neu zu beschließen (Spruchabschnitt 2). In der Begründung hielt die belangte Behörde - nach Wiedergabe der zitierten Rechtsvorschriften und des Inhaltes des angefochtenen Bescheides - der in ihrer Stellungnahme vertretenen Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die Kosten der von allen Organen genützten Einrichtungen müßten auch gemeinsam getragen werden, entgegen, die Verwaltungseinrichtungen einer HS seien nach § 18 Abs. 2 HSG durch vom HA einzurichtende Referate zu führen. Daher dürften die hiefür erforderlichen Aufwendungen nicht den anderen Organen der HS angelastet werden. Eine allenfalls nicht den Bestimmungen des HSG entsprechende Gestaltung der Verwaltungseinrichtungen der HS an der Universität Graz dürfe jedoch nicht dazu führen, daß es zu einer Einschränkung der gemäß § 6 Abs. 3 lit. a HSG vorgesehenen Verfügungsrechte der Fakultäts-, Studienrichtungs-, Instituts-(Klassen-) und Studienabschnittsvertretungen komme. Da der Beschluß über den Jahresvoranschlag 1991/92 demnach gesetzwidrig sei, sei er in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufzuheben gewesen (es folgen Ausführungen zu Spruchabschnitt 2).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der "Rechtswidrigkeit" (im Ergebnis des Inhaltes) geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung des Bescheides als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309 (HSG) anzuwenden. Paragraphenzitate beziehen sich im folgenden auf dieses Gesetz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Nach § 3 Abs. 1 (in der Fassung BGBl. Nr. 316/1981) Satz 1 sind die Hochschülerschaften an den Hochschulen Körperschaften öffentlichen Rechtes.
Jeder Hochschülerschaft gehören die Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß § 1 Abs. 1 an, die an der jeweiligen Hochschule aufgenommen sind oder inskribiert haben (§ 3 Abs. 2 in der Fassung BGBl. Nr. 118/1991).
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung (in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 390/1986) obliegen den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung mit Ausnahme der Vertretung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle in § 2 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben für den Bereich der einzelnen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 obliegen der Österreichischen Hochschülerschaft die Interessenvertretung sowie die ideelle und materielle Förderung ihrer Mitglieder. Insbesondere obliegen ihr:
a) nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen die Mitwirkung in akademischen Behörden und den Behörden nach dem Studienförderungsgesetz;
b) innerhalb ihrer Zuständigkeit den staatlichen Behörden, insbesondere dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und den akademischen Behörden sowie den gesetzgebenden Körperschaften, Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Hochschulwesens zu erstatten;
c) die Vertretung der allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, staatlichen und akademischen Behörden, in internationalen Studentenorganisationen und vor der Öffentlichkeit;
d) die fachliche Förderung unter anderem durch Studienberatung für am Studium Interessierte, Bereitstellung von Studienbehelfen, Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Veranstaltung von Wiederholungskursen und Vermittlung von Studienreisen;
e) die kulturelle Förderung unter anderem durch Führung von Studentenbüchereien, Veranstaltung von Vorträgen, Theaterabenden, Konzerten, Vermittlung des Besuches solcher Veranstaltungen sowie des Besuches von Museen und anderen kulturellen Einrichtungen;
f) die sportliche Förderung unter anderem durch die Abhaltung sportlicher Veranstaltungen und die Beteiligung an Wettkämpfen sowie an akademischen Meisterschaften;
g) die gesundheitliche Betreuung, soweit keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen;
h) die Förderung wirtschaftlicher Interessen und die Hilfeleistung unter anderem durch Vergabe von Unterstützungen und Beihilfen an sozial bedürftige Mitglieder, Wohnungsfürsorge, Vermittlung von Nebenerwerb für Mitglieder sowie nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 19 bis 21 die Führung von Studentenheimen, Mensen und sonstigen Wirtschaftsbetrieben, die der Erfüllung von Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft dienen;
i) die Mitwirkung bei anderen vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung oder von den akademischen Behörden zugewiesenen Angelegenheiten kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Art. (Abs. 1 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1986).
Nach § 4 Abs. 2 sind Organe der Hochschülerschaften an den Hochschulen:
a)
die Hauptausschüsse;
b)
die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen;
c)
die Studienrichtungsvertretungen;
d)
die Instituts(Klassen)vertretungen;
e)
die Studienabschnittsvertretungen;
f)
die Wahlkommissionen.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist der Hauptausschuß das oberste Organ der Hochschülerschaft an einer Hochschule.
Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1986 lautet:
"(3) Den Hauptausschüssen obliegen die in § 3 Abs. 4 umschriebenen Aufgaben für den Bereich der einzelnen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, sofern diese nicht durch andere Organe (§§ 7 bis 10) wahrgenommen werden. Insbesondere obliegen den Hauptausschüssen:
a) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag; darin ist ein Verfügungsrecht des Hauptausschusses über zumindest 40 vH der von der Österreichischen Hochschülerschaft zur Verfügung gestellten Geldmittel und ein Verfügungsrecht der Fakultäts(Abteilungs)vertretungen, Studienrichtungs-, Instituts(Klassen-) und Studienabschnittsvertretungen über zusammen mindestens 40 vH dieser Geldmittel vorzusehen, wobei jedem Organ ein zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendiger Mindestbetrag zuzuweisen ist;
b) die Entsendung von Studentenvertretern ...
...
c) die Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe einer Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen."
Die §§ 7 bis 10 regeln unter anderem die Aufgaben der Fakultäts- und der Studienrichtungsvertretungen.
Nach § 7 Abs. 4 obliegen den Fakultäts(Abteilungs)vertretungen die in § 2 Abs. 1 lit. a, b und i genannten Aufgaben für den Bereich der Fakultät (Abteilung), die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber akademischen Behörden sowie die Koordination der Tätigkeit der Studienrichtungs- und Institutsvertretungen.
Insbesondere obliegen den Fakultäts(Abteilungs)vertretungen:
a) die Entsendung von Studentenvertretern in akademische Behörden der Fakultät (Abteilung) sowie in Behörden nach dem Studienförderungsgesetz auf Fakultätsebene und die Abberufung aus diesen Behörden nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen;
b) die Verfügung über die im Budget der Hochschülerschaft an der Hochschule für Zwecke der Fakultäts(Abteilungs)vertretung vorgesehenen Geldmittel.
Nach § 8 Abs. 5 obliegt den Studienrichtungsvertretungen die fachliche Förderung jener Mitglieder der Hochschülerschaftn an der Hochschule, die ein Studium der betreffenden Studienrichtung betreiben, die Vertretung der Interessen dieser Mitglieder der Hochschülerschaft an der Hochschule gegenüber akademischen Behörden, die Mitbestimmung und Mitverantwortung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in akademischen Behörden für den Bereich der betreffenden Studienrichtung (Studienkommission), die Entsendung eines Vertreters in die Studienvertretung an der Fakultät (Abteilung) und die Verfügung über die im Budget der Hochschülerschaft für Zwecke der betreffenden Studienrichtungsvertretung vorgesehenen Geldmittel.
§ 17 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1986) enthält Bestimmungen über Räume und Einrichtungsgegenstände. Für diesen Verwaltungsaufwand hat letztlich der Bund (nach Maßgabe der in dieser Bestimmung getroffenen Regeln) aufzukommen.
Nach § 18 Abs. 1 hat die Verwaltung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit und der zweckmäßigen Verwendung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Verwaltungsangelegenheiten der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen durch Referate zu führen, welche vom Zentralausschuß und den Hauptausschüssen einzurichten sind. Insbesondere können für folgende Angelegenheiten Referate eingerichtet werden:
Es folgt unter den lit. a bis h eine demonstrative Aufzählung, darunter unter lit. b die Einrichtung eines Referates für allgemeine Verwaltungsangelegenheiten.
Nach Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1981 stehen die Referate unter der Leitung von Referenten. Diese haben dem in § 1 Abs. 1 umschriebenen Personenkreis anzugehören und ihre Befähigung entsprechend nachzuweisen (Satz 1 und 2).
Gemäß Abs. 4 (in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 390/1986) können mit Beschluß des zuständigen Organes auf Vorschlag des Vorsitzenden entsprechend qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates betraut werden. Sind mit der Leitung des Referates Angestellte betraut, so haben diese die Interessen der Österreichischen Hochschülerschaft bzw. der Hochschülerschaften an den Universitäten oder Hochschulen künstlerischer Richtung nach besten Kräften und uneigennützig wahrzunehmen. Angestellte sind nicht Studentenvertreter im Sinne des § 13.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung sind unter anderem die Referenten an die Weisungen des Vorsitzenden und die Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Die Referenten sind verpflichtet, dem Vorsitzenden und den Mandataren jederzeit ihr Referat betreffende Auskünfte zu erteilen.
Nach Abs. 7 dieser Bestimmung (in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 390/1986) sind die Referenten den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich. Die Sachbearbeiter sind den Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1986) sind Mittel zur Deckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung aus ihrer Tätigkeit erwächst, insbesondere:
a)
die Hochschülerschaftsbeiträge;
b)
Erträge eines allfälligen Vermögens;
c)
Erträgnisse von Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen errichtet werden;
d) sonstige Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln;
e)
Erträgnisse aus Veranstaltungen;
f)
Erträgnisse aus Wirtschaftsbetrieben.
Abs. 2 und 4 dieser Bestimmung regeln die Einhebung eines Mitgliedbeitrages bzw. die Einhebung eines besonderen Beitrages zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 lit. g.
§ 21 (teilweise in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1986) enthält Bestimmungen über die Haushaltsführung.
Nach § 23 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 390/1986, unterstehen die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Ausübung seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid insbesondere die Genehmigung einer Geschäftsordnung zu verweigern und den Beschluß eines Organes aufzuheben oder seine Durchführung zu untersagen, wenn die Geschäftsordnung oder der Beschluß im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen oder Verordnungen steht (lit. c).
Die beschwerdeführende Partei bringt im wesentlichen vor, gemäß § 6 Abs. 3 lit. c obliege dem Hauptausschuß die Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen. Nach § 18 Abs. 2 seien die Verwaltungsangelegenheiten der Hochschülerschaften an den Hochschulen durch Referate zu führen. Diese Referate würden durch Referenten geführt. Zu den durch Referate zu führenden Verwaltungseinrichtungen gehörten z. B. das Sozialreferat, das Auslandsreferat usw. Die im Sekretariat der Hochschülerschaft beschäftigten Sekretärinnen gehörten nicht dazu. Diese seien lediglich Hilfskräfte für alle Organe der Hochschülerschaft. Ihre Tätigkeit könne keinem einzelnen Referat zugeordnet werden und sei darüber hinaus allen Organen der Hochschülerschaft dienlich. Aus einer teleologischen Interpretation der §§ 6 Abs. 3 lit. c und 18 Abs. 2 ergebe sich in Verbindung mit § 6 Abs. 3 lit. a, daß die Kosten des Sekretariats und eines eventuell zu bestellenden Buchprüfers nicht ausschließlich dem HA anzulasten seien. Die belangte Behörde irre, wenn sie diese Hilfskräfte der HS dem § 18 Abs. 2 unterstelle. Unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 lit. a sei nämlich jedem Organ ein zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendiger Mindestbetrag zuzuweisen. In Verbindung mit § 18 Abs. 2 könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Kosten des Sekretariats sowie des Buchprüfers und andere Kosten für Verwaltungstätigkeiten, die allen Organen der Hochschülerschaft zur Verfügung stünden, alleine dem Hauptausschuß aufzuerlegen seien. Es sei davon auszugehen, daß diese Kosten unter dem Titel "Allgemeinkosten" von den von der ÖH zur Verfügung gestellten Geldmitteln in Abzug gebracht werden könnten. Eine wörtliche Interpretation des § 6 Abs. 3 lit. a würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung des HA führen. Wäre der "Allgemeinkostenanteil" alleine vom HA zu tragen, wäre der HA zur Erfüllung seiner Arbeiten nicht mehr in der Lage. Da der Absicht des Gesetzgebers zu folgen sei, daß der Gesamtkostenanteil von sämtlichen Organen nach ihrem Anteil am Jahresbudget zu tragen sei, werde der Abzug des allgemeinen Aufwandes von HA und Fakultäten entsprechend dem jeweiligen Anteil der einzelnen Organen aus rein ökonomischen Überlegungen vorgenommen. Den gemeinsamen finanziellen Aufwand nach der Verteilung der Mittel zu verrechnen, wäre viel umständlicher und würde gegen § 7 Abs. 4 lit. b verstoßen. Diese Vorgangsweise sei seit mindestens elf Jahren praktiziert und nie von den Organen der Fakultäten kritisiert worden.
Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift folgendes entgegen:
Zwar sei der HA nach § 6 Abs. 1 das oberste Organ der HS; eine weisungsgemäße Subordination der anderen Organe der HS unter den HA sei daraus aber nicht abzuleiten (Hinweis auf Langeder-Strasser, Anmerkung zu § 6 HSG in Ermacora-Langeder-Strasser - Hrsg - Österreichisches Hochschulrecht). In der Aufgabenstellung unterschieden sich die Organe der HS dadurch, daß der HA eher die allgemeine, soziale, kulturelle und sportliche Förderung der Mitglieder wahrnehme (§ 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. c bis h), während die anderen Organe die fachliche Förderung ihrer Mitglieder übernähmen (für die Fakultätsvertretung: § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, b und i; für die Studienrichtungsvertretung: § 8 Abs. 5; für sonstige Organe:
§§ 9 und 10). Die Mitwirkungsbefugnisse der verschiedenen Organe sei entsprechend der Organisationsstruktur auf Universitätsebene in universitätsorganisationsrechtlichen Vorschriften näher geregelt. Den verschiedenen Organen stehe ein (freies) Verfügungsrecht über das ihnen zugewiesene Budget zu (§ 7 Abs. 4 lit. b, §§ 8 Abs. 5 und 9 Abs. 5). Aus § 6 Abs. 3 lit. a ergebe sich, daß das vom HA zu beschließende Budget für die anderen Organe zusammen zumindestens ein Verfügungsrecht über 40 % der von der ÖH zur Verfügung gestellten Mittel vorzusehen habe; über 40 % der Mittel habe jedenfalls der HA für seine Aufgaben zu verfügen. 20 % der Mittel stünden beim Budgetbeschluß zur freien Disposition. Für die nach § 6 Abs. 3 lit. c dem HA obliegende Aufgabe (Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der HS notwendigen Verwaltungseinrichtungen) habe der HA auch die Kosten dieser Einrichtung zu tragen. § 18 Abs. 2 präzisiere die Organisationsform dieser Verwaltungseinrichtungen (Einrichtungen in Form von Referaten durch HA). Für die Einrichtung eines Sekretariates für alle Organe durch den HA als eine über die Organisationsvorschriften (nach § 18) hinausgehende Organisationseinheit fehle die gesetzliche Grundlage. Ein für die allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten einer Hochschule eingerichtetes Sekretariat sei somit rechtlich als ein Referat nach § 18 Abs. 2 lit. b anzusehen. Aus § 18 Abs. 3 sei abzuleiten, daß die Sekretärinnen Angestellte eines Referates seien und dem HA als Organ unterstellt seien. Andere Organe hätten weder auf die Anzahl noch auf die Auswahl der Angestellten einen Einfluß und seien diesen gegenüber auch nicht weisungsbefugt. Auch wenn an einer HS Sekretärinnen Aufgaben für andere Organe miterledigten, berechtige dies nicht bei dem vom HA zu beschließenden Jahresvorschlag einen "Allgemeinkostenanteil" ohne Einverständnis der betroffenen anderen Organe abzuziehen. Dazu fehle es an der gesetzlichen Grundlage und außerdem sei dies ein Eingriff in das freie Verfügungsrecht dieser Organe über ihr Budget. Aus diesem Grund seien auch die Kosten eines Buchprüfers von jenem Organ zu tragen, das die Aufgabe habe, den Buchprüfer zu bestellen. Dies komme nach § 21 Abs. 8 dem Referat für Finanz-, Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten zu und sei somit dem HA zuzuordnen. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen seien nach ihrem Wortlaut und ihrer Absicht eindeutig, sodaß kein Anlaß für eine teleologische Auslegung (Reduktion) bestehe. Weder rein ökonomische Überlegungen noch der Umstand, daß diese Vorgangsweise (angeblich) seit mindestens elf Jahren ohne Widerspruch praktiziert worden sei, berechtige den HA dazu, einen gesetzwidrigen Beschluß zu fassen. Darin sei auch keine unverhältnismäßige ökonomische Belastung des HA zu erblicken, stünde doch neben den von der Österreichischen Hochschülerschaft zugewiesenen Geldmitteln die Möglichkeit der Erwirtschaftung von eigenen Erträgen nach § 20 zu. Daneben bestünde auch ein Anspruch auf Mittel für den Verwaltungsaufwand im Sinne des § 17 Abs. 1.
Die Beschwerde ist zulässig (vgl. zur Beschwerdeberechtigung der Hochschülerschaft z.B. den hg. Beschluß vom 17. März 1986, Zl. 86/12/0065 =
Slg. N.F. Nr. 12074/A), aber nicht berechtigt.
Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob der HA der beschwerdeführenden Partei bei der im Gesetz (§ 6 Abs. 3 lit. a) vorgesehenen Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag für das Studienjahr 1991/92, vor der quotenmäßigen Aufteilung der von der ÖH zur Verfügung gestellten Geldmittel vorab Kosten zur Deckung eines Aufwandes in Abzug bringen durfte, die ihm für Tätigkeiten erwachsen, die auch von anderen Organen in Anspruch genommen werden können bzw. ihnen zugute kommen (im folgenden als Allgemeinkostenanteil bezeichnet). Als besondere Ausgabeposten des Allgemeinkostenanteils werden in der Beschwerde besonders die Kosten eines Sekretariates der Hochschülerschaft und Buchprüferkosten hervorgehoben.
Ohne Zweifel geht das HSG vom Prinzip aus, daß mit jedem Organ der Aufwand zu verbinden ist, der sich aus der Besorgung der nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben ergibt (Konnexitätsgrundsatz vgl. dazu etwa auch die Kostentragungsregel nach § 2 F-VG) und trägt gleichzeitig dem HA als beschlußfassendes Organ für die Verteilung eines Teiles der Einnahmen (= die von der Österreichischen Hochschülerschaft zur Verfügung stehenden Geldmittel; es handelt sich dabei offenkundig um jene Geldmittel, die auf Grund der Aufbringung über die Mitgliedsbeiträge "sicher" zur Verfügung stehen) auf, dem Rechnung zu tragen und für eine aufgabengerechte Mittelverteilung zu sorgen. Die im letzten Halbsatz des § 6 Abs. 3 lit. a gebrauchte Wendung "notwendiger Mindestbetrag" orientiert sich dabei offenkundig an einem bestimmten Mindeststandard der von den jeweiligen Organen zu erfüllenden Aufgaben.
Die Bestimmung des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden: Ihr geht nämlich eine zwingende Verteilungsregel voraus, die ohne Einschränkung anordnet, daß 80 % der genannten Mittel jedenfalls im Verhältnis 1:1 auf den HA einerseits und die sonstigen Organe der HS andererseits (als Gesamtheit) aufzuteilen sind. § 6 Abs. 3 lit. a letzter Halbsatz hat daher eine zweifache
Bedeutung: Einerseits ist er Richtschnur dafür, wie die restlichen 20 % der von der ÖH zur Verfügung gestellten
Geldmittel im Verhältnis HA: sonstige Organe aufzuteilen sind, andererseits bestimmt er im Rahmen der Gesamtquote für die sonstigen Organe die "Binnenaufteilung" der Mittel, die im Beschluß über den Jahresvoranschlag des HA vorgenommen werden muß, maW die Teilbudgets der anderen Organe sind im Beschluß über den Jahresvoranschlag des HA enthalten.
Entgegen der beschwerdeführenden Partei läßt sich weder aus dem Wortlaut noch dem System aus dem letzten Halbsatz des § 6 Abs. 3 lit. a etwas für ein Vorabzugsrecht für den Allgemeinkostenanteil gewinnen. Eine derartige Vorgangsweise läßt sich auch nicht mit der von der beschwerdeführenden Partei angestellten teleologischen Betrachtung rechtfertigen, hat es doch der HA nach dem oben Gesagten in der Hand, die ihm zur Disposition stehenden Mittel der ÖH im Ausmaß von 20 % sich bei entsprechendem Aufwand der von ihm zu besorgenden Aufgaben allenfalls zur Gänze vorzubehalten (also eine Verteilungsquote von 60:40 zu seinen Gunsten zu beschließen). Daß diese Ausgleichsmöglichkeit, die im übrigen ja nur einen Teil der Einnahmen betrifft (vgl. auch § 17 Abs. 1 und § 20) von vornherein und in jedem Fall nicht ausreicht, die Finanzierung der Pflichtaufgaben des HA sicherzustellen, hat die beschwerdeführende Partei selbst nicht behauptet und ist auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, sodaß er unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm hat.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Auffassung, daß die von der Beschwerde hervorgehobenen beiden Positionen des vorab in Abzug gebrachten "Allgemeinkostenanteiles" (Kosten für Sekretariat, Buchprüfer) Aufgaben betreffen, die dem HA zuzurechnen sind. Was die Sekretariatskosten betrifft, kann es im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob § 6 Abs. 3 lit. c ausschließlich in Verbindung mit § 18 zu lesen ist und ein Sekretariat daher nur in Form eines Referates nach § 18 Abs. 2 lit. b betrieben werden darf (so die Gegenschrift) oder ob nicht § 6 Abs. 3 lit. c auch die Ermächtigung erhält, eine für alle Organe einer HS notwendige Verwaltungseinrichtung (wenn auch selbstverständlich unter Beachtung der in § 18 Abs. 1 verankerten Grundsätze) in anderer Form zu führen: In beiden Fällen liegt nämlich jedenfalls eine dem HA zuzurechnende Aufgabe vor, die nach dem oben Gesagten die Kostentragung durch dieses Organ nach sich zieht und dementsprechend bei der Verteilung nach § 6 Abs. 3 lit. a im Rahmen der vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten zu berücksichtigen ist. Bezüglich des Buchprüfers hält der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen in der Gegenschrift für zutreffend.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Beschluß über den Jahresvoranschlag 1991/92 des Hauptausschusses der Hochschülerschaft an der Universität Graz wegen Verstoß gegen § 6 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 23 Abs. 2 lit. c aufgehoben hat, weil das Gesetz einen Vorabzug für "Allgemeinkosten" vor der quotenmäßigen Aufteilung der von der Österreichischen Hochschülerschaft zur Verfügung gestellten Geldmittel nicht zuläßt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992120111.X00Im RIS seit
13.02.2002