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72/01 HochschulorganisationNorm
HSG 1973 §13 Abs2;Rechtssatz
Es steht - jedenfalls bei der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Notwendigkeit der Entsendung aller Studentenvertreter - im Widerspruch zu § 13 Abs 2 HSG, wenn die Entsendung der Studentenvertreter mittels einzelner Beschlüsse ausschließlich aufgrund von Vorschlägen einer wahlwerbenden Gruppe erfolgt. Aus dem Wortlaut des § 13 Abs 2 HSG ist abzuleiten, daß jeder im entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppe ein Vorschlagsrecht (nur) hinsichtlich so vieler zu entsendender Studentenvertreter zusteht, als dem Mandatsverhältnis der im entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen entspricht. Die Entsendung aller zu entsendenden Studentenvertreter mit einzelnen getrennten Beschlüssen nur aufgrund jeweiliger Vorschläge einer (die Mehrheit innehabenden) wahlwerbenden Gruppe (bzw von Mandataren dieser Gruppe) bewirkt - auch wenn die Zulässigkeit solcher einzelner Beschlüsse dem Gesetz entsprechen sollte - die Rechtswidrigkeit aller Entsendungsbeschlüsse. Denn abgesehen davon, daß eine derartige Beschlußabfolge nicht notwendigerweise auch eine Reihung in sich schließt, widerspräche eine solche Unterscheidung zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Entsendungsbeschlüssen innerhalb des Gesamtgeschehens dem erkennbaren Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 2 HSG, eine Zusammensetzung der gesamten Gruppe der zu entsendenden Stundentenvertreter entsprechend dem Mandatsverhältnis der im entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120219.X01Im RIS seit
13.02.2002