RS Vwgh 1994/11/16 92/12/0111

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Veröffentlicht am 16.11.1994
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72/14 Hochschülerschaft

Norm

HSG 1973 §23 Abs2 litc;
HSG 1973 §6 Abs3 lita;

Rechtssatz

§ 6 Abs 3 lit a HSG läßt bei der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag für das Studienjahr vor der quotenmäßigen Aufteilung der von der Österreichischen Hochschülerschaft zur Verfügung gestellten Geldmittel einen Vorabzug für Kosten zur Deckung eines Aufwandes, die dem Hauptausschuß für Tätigkeiten erwachsen, die auch von anderen Organen in Anspruch genommmen werden können bzw ihnen zugute kommen (im Beschwerdefall die Kosten eines Sekretariates der Hochschülerschaft und Buchprüferkosten) nicht zu (kein Vorabzug für Allgemeinkosten). Auf Grund der zwingenden Verteilungsregel des § 6 Abs 3 lit a HSG, wonach 80 vH der genannten Mittel jedenfalls im Verhältnis 1 zu 1 auf den Hauptausschuß einerseits und die sonstigen Organe der Hauptausschüsse (als Gesamtheit) aufzuteilen sind, und des § 6 Abs 3 lit a letzter Halbsatz HSG, der Richtschnur für die Aufteilung der restlichen 20 vH der genannten Mittel ist, andererseits, hat es der Hauptausschuß in der Hand, sich die ihm zur Disposition stehenden Mittel der Österreichischen Hochschülerschaft im Ausmaß von 20 vH bei entsprechendem Aufwand der von ihm zu besorgenden Aufgaben allenfalls zur Gänze vorzubehalten (also eine Verteilungsquote von 60 zu 40 zu seinen Gunsten zu beschließen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992120111.X02

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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