Rechtssatz: Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Geldspielapparates ist, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird. Es handelt es sich daher bei dem im gegenständlichen Straferkenntnis genannten Geldspielapparat um keinen im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes, zumal die Entscheidung über Gewinn und Verlust ? soweit feststellbar ? nicht durch den Apparat selbst getroffen wird, sondern in ei... mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde unter Hinweis auf die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 17.06.2003 Herrn W. P. Folgendes vorgehalten: ?Sie haben als Betreiber und Spielveranstalter am 28.04.2003 von ca 22.30 Uhr bis 04.00 Uhr und am 26.05.2003 gegen 22.05 Uhr im sogenannten ?Casino L. in L., XY-Straße, entgegen den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes sowie des Glücks-spielgesetzes gewerbsmäßig a) ein Kugelkarussell, wobei der Einsatz auf einzelne Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Im
Spruch: eines Straferkenntnisses bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit zur Subsumtion der Tat und die dadurch verletzte Vorschrift erforderlich sind. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wird den im § 44a VStG normierten Anforderungen dann nicht gerecht, wenn eine ausreichende Konkretisierung der Tat durch die Angabe von Tatzeit und Tatort sowie des wese... mehr lesen...
Abkürzungsverzeichnis zur Verminderung des Schreib- und Leseaufwandes: STE für Straferkenntnis VHS für Verhandlungsschrift (Berufungsverhandlung) Blattverweise ohne Zusatz beziehen sich den erstinstanzlichen Akt Blattverweise mit vorangestelltem M plus Blattzahl beziehen sich auf den UVS-Akt Blattverweise mit vorangestelltem G beziehen sich auf die beiden Gerichtsakte vom LG für Strafsachen in Wien, 32 St 42.526/98, Band I und II BW steht für Berufungswerber BWV für den anwaltlichen Vertre... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, dass sich an den zwei an der Tatörtlichkeit aufgestellten und betriebenen Videowalzenspielen mit Früchten und anderen Motiven der Einsatz zwar weit über die ATS 5,-- Grenze bestimmen lässt, jedoch nicht mit Sicherheit angegeben werden kann, ob die Gewinne pro Spiel die ATS 200,-- Grenze überschreiten, so unterliegen diese Glücksspielautomaten den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und entzieht sich daher d... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem po... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann ein beschlagnahmtes Spielgerät bis zu einem Höchstspieleinsatz von S 40,-- bespielt werden, liegt der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 Glücksspielgesetz nicht vor. Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH vom 21.4.1997... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde ihm Rahmen des Verfahrens auch durch den bestellten Amtssachverständigen an dem beschlagnahmten Spielautomaten festgestellt, daß das Gerät einen Gewinn selbständig nicht ausfolgen kann und konnte auch kein unwiderleglicher Anhaltspunkt dafür gefunden werden, daß der Apparat die Entscheidung über Gewinn oder Verlust selbständig herbeiführt, so ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz (strafbar ist nur das Betreiben oder Zugänglichmachen von Glü... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt das Beweisverfahren, daß der beschlagnahmte Glücksspielautomat den Gewinn nicht selbständig ausfolgt und der Apparat auch die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht selbständig herbeiführt, ist das Verwaltungsstrafverfahren mangels Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten einzustellen. mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: a) Zeit: 30.11.1990, 11,05 Uhr, Ort: B, Cafe E GesmbH b) Zeit: 30.11.1990, 13,40 Uhr Ort: R, Nr , Gasthaus S B Tatbeschreibung Sie haben in den Gastgewerbelokalen a) E GesmbH, B, Hauptplatz und b) S B, R , je einen Uhrenautomaten (Einsatz S 10,--, möglicher Gewinn eine Uhr), wie anläßlich einer Kontrolle am 30.11.1990 festgestellt wurde, aufgestellt und dabei Glücks... mehr lesen...