Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, dass sich an den zwei an der Tatörtlichkeit aufgestellten und betriebenen Videowalzenspielen mit Früchten und anderen Motiven der Einsatz zwar weit über die ATS 5,-- Grenze bestimmen lässt, jedoch nicht mit Sicherheit angegeben werden kann, ob die Gewinne pro Spiel die ATS 200,-- Grenze überschreiten, so unterliegen diese Glücksspielautomaten den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und entzieht sich daher das Betreiben dieser Geldspielapparate einer Bestrafung nach § 35 Abs. 1 lit e iVm § 26 Abs. 1 lit b Kärntner Veranstaltungsgesetz 1994. Eine dem Glückspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 und 3 Glückspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Glückspielapparat im betriebsbereiten Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist und der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine im Wege des Glückspielautomaten zu ermittelnde oder auszufolgende Gegenleistung in Aussicht stellt. Insoweit die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Glückspielgesetz für die vom Monopol erfassten Glückspiele eine Ausnahme vorsieht, kann der Landesgesetzgeber die von ihm für erforderlich erachteten Regelungen zur Abwehr der Gefahren des Glückspiels treffen. Dieser Kompetenzrechtslage hat auch das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1994 im § 1 Abs. 3 lit a Rechnung getragen und ausdrücklich angeordnet, dass dieses Gesetz u.a. nicht für Veranstaltungen gilt, die dem Glückspielmonopol unterliegen (vgl. hiezu VwGH 20.12.1996, 93/17/0058, 23.6.1995, 91/17/0022, 23.12.1991, 88/17/0010). (Einstellung des Verfahrens)