RS UVS Kärnten 2012/06/14 KUVS-K7-1307/2/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2012
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Rechtssatz

Entscheidend für die Annahme des Vorliegens eines Geldspielapparates ist, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch den Apparat selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird. Es handelt es sich daher bei dem im gegenständlichen Straferkenntnis genannten Geldspielapparat um keinen im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes, zumal die Entscheidung über Gewinn und Verlust ? soweit feststellbar ? nicht durch den Apparat selbst getroffen wird, sondern in einem ausgelagerten Server in der Steiermark.

Schlagworte
Glücksspiel, Geldspielapparat, Entscheidung über Gewinn und Verlust, Zentralseitige Steuerung, Veranstaltungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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