Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §4;
Rechtssatz: Die im § 4 GrEStG 1955 geregelten "besonderen" Ausnahmen stellen auf den Verwendungszweck des angeschafften Grundstücks ab und dienen vor allem bestimmten Förderungszwecken. Da die Steuerschuld zB für den Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten erst mit der Nichterfüllung oder Aufgabe des begünstigten Zweckes entsteht, ist die St... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Eine Baugesellschaft m.b.H. (in der Folge: A) hatte im Jahre 1970 eine (aus den Grundstücken 89/47 und 96/19 bestehende), in Niederösterreich gelegene Liegenschaft EZ. 1621 gekauft. Mit Bescheid der zuständigen Baubehörde erster Instanz vom 27. August 1970 war A die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 292 Wohnungseinheiten auf dieser Liegenschaft erteilt worden. Nachdem das Gru... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Nach der am 1. Februar 1977 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: FA) eingelangten Abgabenerklärung habe die G...-Wohnungseigentumsgesellschaft m. b.H. (in der Folge: Verkäuferin) eine bestimmte in Wien XXII gelegene, aus einem Grundstück bestehende Liegenschaft (in der Folge: Grundstück) gekauft. Im Mai 1976 war ein von FN als Bauführer und Planverfasser sowie als Gesch... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/16/0161 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/16/0231 E 16. September 1982 RS 3 Stammrechtssatz Der Eintritt der Grunderwerbsteuerfreiheit bedarf keines Parteienantrages, und es sind die Abgabenbehörden von Amts wegen verpflichtet, auf das Vorliegen der Voraussetzunge... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1 Abs1;GrEStG 1955 §4;
Rechtssatz: § 1 Abs 1 GrEStG 1955 unterwirft die dort genannten Rechtsvorgänge der Grunderwerbsteuer, ohne eine Teilung des Rechtsvorganges in einen steuerpflichtigen und einen steuerbefreiten Teil vorzunehmen. Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer, die an einen bestimmten Verkehrsvorgang, im vorliegenden Fall an den Erwerb des Eigentum... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Grunderwerbsteuer - Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleiben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht. Schlagworte InteressenabwägungUnverhältnismäßiger Nachteil European C... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1804/80 B 18. September 1980 RS 2 Stammrechtssatz Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung (Hinweis auf B vom 28.4.1978, 0922/8, vom 29.9.1978, 1874/78, und vom 2.5.1979, 0329/79), die Auffassung, dass die Behauptung, die Abgabenschuld nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital abstatten zu k... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Grunderwerbsteuer - Von zwingenden öffentlichen Interessen iS des § 30 Abs 2 VwGG kann (nur) gesprochen werden, wenn die konkrete interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Dies trifft in Abgabensachen dann zu, wenn durch di... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer in Höhe von S 622.880,-- festgesetzt. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde verbindet der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, den hohen Betrag aufzubringen; eine Vollstreckung würde für ihn den Ruin bedeuten. In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 1990 trat di... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §914;BAO §21 Abs1;GrEStG 1987;
Rechtssatz: Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen nach stRsp des VwGH in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen eine Beurteilung gem § 21 A... mehr lesen...