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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GrEStG 1987;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 17. Oktober 1989, Zl. B 121-7/89, betreffend Grunderwerbsteuer, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer in Höhe von S 622.880,-- festgesetzt.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde verbindet der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, den hohen Betrag aufzubringen; eine Vollstreckung würde für ihn den Ruin bedeuten.
In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 1990 trat die belangte Behörde diesem Antrag entgegen. Wie aus dem angeschlossenen Bericht des Finanzamtes hervorgehe, erscheine die Einbringlichkeit der Grunderwerbsteuer weder aus dem Gewerbebetrieb noch aus dem unbeweglichen Vermögen des Beschwerdeführers gesichert.
In dem Bericht des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz vom 22. Februar 1990 heißt es im wesentlichen, die monatlichen Umsätze des Beschwerdeführers im Jahre 1989 schwankten zwischen S 5.000,-- und S 275.000,--. Die dem Pflichtigen zur Gänze bzw. zum Teil gehörigen Liegenschaften seien zur Gänze mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten von E belegt. Schon 1987 sei gegen den Beschwerdeführer wegen Nachforderungen von Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Vermögensteuer im Betrag von S 447.131,-- ein Sicherstellungsauftrag erlassen worden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG kann (nur) gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Dies trifft in Abgabensachen dann zu, wenn durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Einbringung der Abgaben selbst gefährdet oder erschwert erscheint (vgl. die Beschlüsse vom 30. September 1987, Zl. AW 87/17/0059, und vom 11. Oktober 1989, Zl. AW 89/17/0039, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).
Eine solche Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit liegt nach Inhalt der Mitteilung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, vor.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989160039.A00Im RIS seit
05.03.1990