Mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 1992 verkaufte die EB und HYPO-Bank Burgenland AG (in der Folge: AG) der EB und Hypo-ImmobilienvermietungsgesellschaftmbH (in der Folge: GmbH) die im Kaufvertrag näher bezeichneten Liegenschaften. Mit Bescheid vom 7. Jänner 1993 setzte das Finanzamt für diesen Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer fest. Mit Notariatsakt vom 12. September 1995 wurde zwischen den Vertragsparteien ein Verschmelzungsvertrag errichtet. Danach wird die GmbH durch Übertra... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern32/08 Sonstiges Steuerrecht
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs2;UmgrStG 1991; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/16/0116
Rechtssatz: Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 und die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 17 Abs 2 GrEStG 1987 ist nicht, daß das den vorangega... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs2;GrEStG 1987 §17 Abs5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/16/0116
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 17 Abs 2 GrEStG 1987 bedeutet, daß eine Vereinbarung über die Rückgängigmachung eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Verpflichtungsgeschäftes, wie auch der eigentliche ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/16/0116 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/01/21 97/16/0345 2
(hier nur der erste Satz) Stammrechtssatz Zweck des § 17 GrEStG 1987 ist es, Vorgänge nicht mit einer Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH (Leasingnehmerin) schloß am 10./14. März 1995 mit der L. GmbH (Leasinggeberin) eine als "Leasingvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab. Die darüber errichtete Urkunde hat folgenden auszugsweisen Inhalt: "I. Leasingobjekt Die Leasinggeberin verleast und die Leasingnehmerin least das wie folgt näher bezeichnete Leasingobjekt: Die Liegenschaft EZ 560, Grundbuch 82102 F, Bezirksgericht K, mit einer Fläche von 2.185 m2, an welcher die Leasinggeberin Eigent... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs2;
Rechtssatz: Zweck des § 17 GrEStG 1987 ist es, Vorgänge nicht mit einer Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten wieder beseitigt werden (Hinweis E 3.6.1993, 90/16/0144, 90/16/0145, 0146). Sind an einem rückerworbenen Grundstück Veränderungen vorgenommen worden, dann kann die Steuerbegünstigung nach § ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1053;ABGB §696;GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;GrEStG 1987 §17 Abs2;GrEStG 1987 §8 Abs2;
Rechtssatz: Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte auflösende Bedingung hindert die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht (Hinweis E 16.11.1989, 89/16/0165; E 25.10.1990, 89/16/0146). Die Abrede, daß das Objekt "durch Be... mehr lesen...