RS Vwgh 1998/1/21 97/16/0345

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §17 Abs2;

Rechtssatz

Zweck des § 17 GrEStG 1987 ist es, Vorgänge nicht mit einer Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten wieder beseitigt werden (Hinweis E 3.6.1993, 90/16/0144, 90/16/0145, 0146). Sind an einem rückerworbenen Grundstück Veränderungen vorgenommen worden, dann kann die Steuerbegünstigung nach § 17 GrEStG 1987 nicht ohne weiteres gelten, weil nicht dasselbe Grundstück zurückgestellt wird. Für den Ersatz der werterhöhenden Aufwendungen am Grundstück kann also die Steuerfreiheit nicht gewährt werden (Hinweis E 12.10.1964, 767/64, VwSlg 3152 F/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160345.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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