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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zweck des § 17 GrEStG 1987 ist es, Vorgänge nicht mit einer Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten wieder beseitigt werden (Hinweis E 3.6.1993, 90/16/0144, 90/16/0145, 0146). Sind an einem rückerworbenen Grundstück Veränderungen vorgenommen worden, dann kann die Steuerbegünstigung nach § 17 GrEStG 1987 nicht ohne weiteres gelten, weil nicht dasselbe Grundstück zurückgestellt wird. Für den Ersatz der werterhöhenden Aufwendungen am Grundstück kann also die Steuerfreiheit nicht gewährt werden (Hinweis E 12.10.1964, 767/64, VwSlg 3152 F/1964).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160345.X02Im RIS seit
20.11.2000