RS Vwgh 1998/10/29 98/16/0115

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §17 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/21 97/16/0345 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zweck des § 17 GrEStG 1987 ist es, Vorgänge nicht mit einer Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten wieder beseitigt werden (Hinweis E 3.6.1993, 90/16/0144, 90/16/0145, 0146). Sind an einem rückerworbenen Grundstück Veränderungen vorgenommen worden, dann kann die Steuerbegünstigung nach § 17 GrEStG 1987 nicht ohne weiteres gelten, weil nicht dasselbe Grundstück zurückgestellt wird. Für den Ersatz der werterhöhenden Aufwendungen am Grundstück kann also die Steuerfreiheit nicht gewährt werden (Hinweis E 12.10.1964, 767/64, VwSlg 3152 F/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160115.X01

Im RIS seit

04.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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