RS Vwgh 1998/10/29 98/16/0115

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §17 Abs2;
GrEStG 1987 §17 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0116

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 17 Abs 2 GrEStG 1987 bedeutet, daß eine Vereinbarung über die Rückgängigmachung eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Verpflichtungsgeschäftes, wie auch der eigentliche Rückerwerb eines Grundstückes, somit der actus contrarius, von der Grunderwerbsteuer unter der Voraussetzung frei bleiben, daß zwischen dem ursprünglichen Erwerbsvorgang und dem nunmehrigen Rechtsvorgang im Falle des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind und die Nichtfestsetzung innerhalb der im § 17 Abs 5 GrEStG 1987 vorgesehenen Frist beantragt wird (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II 3ter Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 51 zu § 17 GrEStG 1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160115.X05

Im RIS seit

04.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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