1.1. Der BF bringt zusammengefasst vor, dass gegen ihn zahlreiche Verwaltungsstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz verhängt worden seien und er nach entsprechender Aufforderung zum Strafantritt 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bis Anfang Feber 2012 in der PB verbüßt habe. Der weitere Vollzug sei dann für sechs Monate aufgeschoben worden. Er sei am 1.10.2012 um 19 Uhr 15 einfach zwecks Vorführung zum Strafantritt verhaftet und danach angehalten worden. Eine Aufforderung zum 2. Strafantritt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorführung zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe bedarf der vorherigen ausdrücklichen Anordnung. Dies gilt auch nach einer Unterbrechung der Haft. Zur Bestimmung des Kostenersatzträgers bei einer nach § 29a VStG zuständigen Behörde des Strafvollzugs ist eine fiktive funktionelle Zuordnung vorzunehmen. Schlagworte Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsstrafrecht, Ersatzfreiheitsstrafe, Festnahme, Vorführung zum Strafantritt, Verfahrenskosten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Sofern die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG (Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) gegeben sind, ist für eine Anwendung des Abs. 3 (Aufschub oder Teilzahlung) kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung nicht stattzugeben (VwGH 26.1.1995, Zahl: 94/16/0303). Bei der Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist diejenige Sachlage m... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (VwGH 26.1.1995, Zahl: 94/16/0303 mit der dort zitierten Vorjudikatur). Die belangte Behörde konnte aufgrund der Tatsache, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Soziale Aspekte treten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe zurück. Schlagworte Unrechtsfolgen mehr lesen...
I.) Am 1. Juli 1998 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark die Maßnahmenbeschwerde des Herrn G Z mit nachstehendem Inhalt ein: In umseits bezeichneter Verwaltungssache erstattet der Beschwerdeführer G Z gegen die Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 20.3.1997, GZ. 15.1 1996/439, sowie gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten vom 18.5.1998, GZ. 25 Vr 2/97, Hv 6/97, nachstehende BESCHWERDE an den Unabhängigen Verwaltungssenat Graz. 1. Angefochte... mehr lesen...
Rechtssatz: Das in Beschwerde gezogene Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft F. an den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses St. P. um Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Nichtbezahlung der rechtskräftig verhängten Geldstrafe ist nicht als Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, weil das Ersuchen nicht unmittelbar auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist und daher auch nicht in die durch § 4 PersFrG geschützten Rechte des Beschwerdefüh... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Argumentation des Berufungswerbers, daß hier ein Strafausschließungsgrund iSd § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 vorläge, wird nicht beigetreten. Die glaubhaft gemachte Verurteilung vor dem Landesgericht L erfolgte wegen § 269 Abs.1 erster Fall StGB. Es handelt sich dabei um den strafbaren Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und ist nach dieser Bestimmung strafbar, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder wer einen Beamten mit Gewalt oder durch ... mehr lesen...