Sofern die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG (Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) gegeben sind, ist für eine Anwendung des Abs. 3 (Aufschub oder Teilzahlung) kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung nicht stattzugeben (VwGH 26.1.1995, Zahl: 94/16/0303). Bei der Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist diejenige Sachlage maßgeblich, wie sie sich zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung dargestellt hat. Hält der Beschuldigte die bisher bewilligten Ratenzahlungen bzw. Stundung nicht ein und ist auch keine Prognose dahingehend möglich, ob er die Geldstrafe bezahlen wird, so geht die belangte Behörde zurecht davon aus, dass seine Anträge eher auf eine Verschleppung des Strafvollzuges abzielen.