Das in Beschwerde gezogene Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft F. an den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses St. P. um Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Nichtbezahlung der rechtskräftig verhängten Geldstrafe ist nicht als Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, weil das Ersuchen nicht unmittelbar auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist und daher auch nicht in die durch § 4 PersFrG geschützten Rechte des Beschwerdeführers eingreifen konnte. Damit stellt es auch keinen Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde dar. Schon aus diesem Grunde war die Beschwerde, soweit sie sich auf das genannte Schreiben bezog, als unzulässig zurückzuweisen.