Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (VwGH 26.1.1995, Zahl: 94/16/0303 mit der dort zitierten Vorjudikatur). Die belangte Behörde konnte aufgrund der Tatsache, dass sich der Berufungswerber in Haft befindet (voraussichtliches Haftende 7.5.2004) zu Recht annehmen, dass die in Rede stehende Geldstrafe in Höhe von ? 500,-- gegenwärtig uneinbringlich ist.