Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 1995 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Juli 1995 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt; der Beschwerdeführer wurde somit einer Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (zuzüglich eines Verfahrenskostenbeitrages) verhängt. Er habe sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem näher angeführten p... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §22 Abs1;VStG §49a Abs6;
Rechtssatz: Eine Anonymverfügung ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Dauerdeliktes einem Straferkenntnis insofern gleichzuhalten, als - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Einzahlung des Strafbetrages (§ 49a Abs 6 VStG) - dieselben Rechtswirkungen eintreten; wird nämlich die darin ausgesprochene Strafe rechtzeitig bezahlt, so k... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §49a Abs1;VStG §49a Abs6;VStG §50 Abs6;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Ist eine Anonymverfügung gem § 49a Abs 6 VStG gegenstandslos geworden, so ist es rechtlich unerheblich, in welcher Höhe in der Anonymverfügung eine Geldstrafe festgesetzt wurde und sohin auch, ob diese Geldstrafe der gemäß § 49a Abs 1 VStG erlassenen Verordnung entsprochen hat ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben - unter Hinweis auf seine Vorjudikatur "zum im wesentlichen gleichartigen Regelungssystem des § 50 Abs. 6 VStG" - mit Beschluß vom 26. September 1995, Zl. B 2198/95, ablehn... mehr lesen...
Mit Erkenntnis vom 27. März 1995 wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck schuldig erkannt, am 18. August 1994 zwischen 08.31 Uhr und 08.48 Uhr den näher bezeichneten PKW in Innsbruck in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt zu haben, ohne durch Verwendung eines Parkscheines die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Kurzparkzonenabgabegeset... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §49a Abs6;VStG §49a Abs7;
Rechtssatz: Die fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels eines (im konkreten Fall nach den Angaben des Beschuldigten der Strafbehörde erster Instanz übersendeten Euroschecks) Schecks kann nur im Falle rechtzeitiger Einlösung des Schecks erfolgen (dies ist im konkreten Fall zumindest bis zur Verhandlung vor dem UVS nicht geschehen). Ei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §49a Abs4;VStG §49a Abs6;VStG §49a Abs7;
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 49a Abs 6 VStG wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels des beizugebenden Beleges erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Einzahlung tatsächlich unterblieben ist. In diesem Z... mehr lesen...
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit diesem einer am 4. August 1991 um 1.15 Uhr an einem näher umschriebenen Ort in Wien begangenen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 schuldig erkannt, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Der Besch... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §49a Abs1;VStG §49a Abs4;VStG §49a Abs6;VStG §49a Abs9;
Rechtssatz: Aus den Bestimmungen des § 49a Abs 6 und Abs 9 VStG ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber einer Person, die den Strafbetrag nicht fristgerecht oder nicht mit dem der Anonymverfügung angeschlossenen Beleg einzahlt, die Vorteile einer Anonymverfügung ohne Rücksicht auf die Motive der Unterlas... mehr lesen...