RS Vwgh 1997/4/25 95/02/0537

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §49a Abs6;

Rechtssatz

Eine Anonymverfügung ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Dauerdeliktes einem Straferkenntnis insofern gleichzuhalten, als - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Einzahlung des Strafbetrages (§ 49a Abs 6 VStG) - dieselben Rechtswirkungen eintreten; wird nämlich die darin ausgesprochene Strafe rechtzeitig bezahlt, so kommt es zu keiner weiteren Strafverfolgung, das deliktische Verhalten ist gesühnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020537.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten