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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Rechtssatz
Eine Anonymverfügung ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Dauerdeliktes einem Straferkenntnis insofern gleichzuhalten, als - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Einzahlung des Strafbetrages (§ 49a Abs 6 VStG) - dieselben Rechtswirkungen eintreten; wird nämlich die darin ausgesprochene Strafe rechtzeitig bezahlt, so kommt es zu keiner weiteren Strafverfolgung, das deliktische Verhalten ist gesühnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995020537.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012