Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §49a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. G in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Mai 1992, Zl. UVS-03/20/00308/92, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit diesem einer am 4. August 1991 um 1.15 Uhr an einem näher umschriebenen Ort in Wien begangenen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 schuldig erkannt, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei über ihn eine Anonymverfügung verhängt worden, welche ihm in Klagenfurt zugestellt worden sei. Der Originalstrafverfügung sei ein Einzahlungsbeleg beigeschlossen worden. Die Anonymverfügung sei ihm nach Wien per Telefax überspielt worden und sei ihm der Originaleinzahlungsschein nicht zur Verfügung gestanden. Er habe daher mit einem neutralen PSK-Erlagschein die Einzahlung der vorgeschriebenen Geldstrafe fristgerecht vorgenommen. Die belangte Behörde habe in rechtsirriger Weise angenommen, die fristgerechte Bezahlung mit einem neutralen Erlagschein wirke nicht schuldbefreiend, sondern nur eine Einzahlung mit dem Original-Einzahlungsbeleg. Denn in den Fällen von höherer Gewalt oder des Verlustes des Original-Einzahlungsbeleges wäre dem Beschuldigten jede Möglichkeit genommen, die Einzahlung des Strafbetrages mit einem anderen Erlagschein vorzunehmen. Dies würde zu dem rechtsirrigen Ergebnis führen, daß jeder Beschuldigte, der nicht mehr den Original-Einzahlungsbeleg zur Hand habe, die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens abwarten müsse und in diesem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer noch höheren Geldstrafe verurteilt werde, auch wenn er willens gewesen wäre, in Anerkennung seiner Schuld seiner Verpflichtung zur Bezahlung einer Geldstrafe nachzukommen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Gemäß § 49a Abs. 1 VStG kann die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu S 1.000,-- vorschreiben darf.
Nach Abs. 2 kann die Behörde, wenn sie durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im vorhinein festgesetzt hat, von der Ausforschung des unbekannten Täters (§ 34) vorerst Abstand nehmen und die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe bei Vorliegen der in den Ziffern 1 und 2 genannten Voraussetzungen durch Anonymverfügung vorschreiben.
Gemäß Abs. 4 ist der Anonymverfügung ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Nach Abs. 6 ist die Anonymverfügung keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde gemäß § 34 vorzugehen. Wird hingegen der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde zufolge Abs. 7 von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
Gemäß Abs. 9 ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen, wenn er nach Ablauf der im Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt wird und der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nachweist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu der diesbezüglich gleichartigen Bestimmung des § 50 Abs. 7 VStG ausgeführt hat, stellt der Gesetzgeber die Fiktion auf, daß eine Einzahlung ohne den Beleg im Sinne des § 50 Abs. 2 leg. cit. der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Es ist daher ein nicht mittels des Beleges überwiesener Strafbetrag erst im Stadium der Vollstreckung von der Behörde zu beachten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Februar 1974, Slg. N.F. Nr. 8.552/A und vom 12. Oktober 1984, Slg. N.F. Nr. 11.551/A). Aus den Bestimmungen des § 49a Abs. 6 und 9 ist zweifelsfrei zu erkennen, daß der Gesetzgeber einer Person, die den Strafbetrag nicht fristgerecht oder nicht mittels des der Anonymverfügung angeschlossenen Beleges einzahlt, die Vorteile einer Anonymverfügung ohne Rücksicht auf die Motive der Unterlassung der Verwendung des Beleges im Sinne des Abs. 4 nicht zubilligt. Für eine Interessenabwägung zugunsten einer Person, der der Beleg im Sinne des § 49a Abs. 4 VStG nicht (mehr) zur Verfügung steht, wie sie in der Beschwerde angestellt wird, bietet das Gesetz daher keinen Raum.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020200.X00Im RIS seit
20.11.2000